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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Binnenschifffahrt

27. DonauSchPVAbweichV - Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 24. April 2020
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2020 S. 303; 26.11.2021 S. 4982 21; 28.04.2023 Nr. 118 23)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2 Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen **

Das Kapitel 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist in der um die nachstehenden Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen ergänzten Fassung anzuwenden:

1. Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

2. Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein Fahrzeug, dessen Außenhaut mit Öl angestrichen ist, in die Donau einzubringen.

_____
**) Wiederholung ohne Änderungen

§ 3 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters 21

(1) Der Schiffsführer und die nach § 8.02 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. nach § 8.09 Nummer 2 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder Verband in dem dort genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird,
  2. nach § 10.01 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.10 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen,
  3. nach § 10.02 Nummer 3 der Anlage zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.12 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass die Schiffsfunkstellen des Fahrzeugs nach der dort genannten Vorschrift betrieben werden,
  4. die nach § 13.01 und § 13.02 Nummer 1 bis 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  5. die nach § 13.07 Nummer 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, und Satz 4, Nummer 5, 6, 7 Satz 1 bis 3, 5 und 7 bis 9, Nummer 8, 9, 10 Satz 2, 4, 5 und 7, Nummer 11 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 10 Satz 3, Nummer 12 Satz 4, Nummer 13 Satz 1, Nummer 14, 15, 17 und 19 Satz 1, § 13.08 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung, vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote bezüglich des Verhaltens beim Durchfahren einer Schleuse, bei der Schleuseneinfahrt oder Schleusenausfahrt oder bei der Schleusung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

(2) Der Schiffsführer hat

  1. nach § 8.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs zu dieser Verordnung, sicherzustellen, dass die dort genannten Urkunden im nationalen Verkehr an Bord mitgeführt werden,
  2. nach § 8.05 Nummer 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass sich an Bord des von ihm geführten Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnung und abweichenden Regelungen befindet,
  3. nach § 8.15 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8

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