Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 28. April 2023
(BGBl. I Nr. 118 vom 04.05.2023)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, und jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), von denen § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Artikel 1

Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die durch Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Angabe "14. Juni 2023" durch die Angabe "4. Mai 2026" ersetzt.

2. Nummer II.1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. § 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:

""Kabinenschiff":
ein Fahrzeug mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."

"1. § 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:

"Kabinenschiff`:
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."

Artikel 2

Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I 5. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 17" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 16" ersetzt.(Red. Anm.: Änderungsanweisung nicht umsetzbar)

2. In § 6 wird die Angabe "14. Juni 2023" durch die Angabe "4. Mai 2026" ersetzt.

3. In Nummer II.3 des Anhangs wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:

alt neu
c) "Tagesausflugschiff":
ein Fahrzeug ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

d) "Kabinenschiff":
ein Fahrzeug mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

"c) "Tagesausflugschiff":
ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

d) "Kabinenschiff":
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;"

b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) "diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit befindet.
"g) "diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;"

c) Der Buchstabe j wird durch folgende Buchstaben j und k ersetzt:


alt neu
j) "Schiffspersonalverordnung-Rhein":
die Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
"j) "Binnenschiffspersonalverordnung":

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion