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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

4. BinSchStrOAbweichV - Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 24. April 2020
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2020 S. 295; 26.11.2021 S. 4982 21; 28.04.2023 Nr. 118 23)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung durch Artikel 44 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters in Fällen des Kapitels 11 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:

  1. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
  2. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
  3. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
  4. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
  5. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung.

(2) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet.

(4) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder auf dem von ihm geführten Verband in den Fällen des § 11.02 Nummer 1.6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 und 5, und Satz 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

(5) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

(6) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Regelungen über den Verkehr nach § 11.22 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

(7) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 11.02 Nummer 1.6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 und 5, und Satz 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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