4. BinSchStrOAbweichV - Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 24. April 2020 (VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2020 S. 295; 26.11.2021 S. 498221; 28.04.2023 Nr. 11823; 23.07.2024 Nr. 253aufgehoben)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung durch Artikel 44 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters in Fällen des Kapitels 11 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung,
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs zu dieser Verordnung.
(2) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet.
(4) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder auf dem von ihm geführten Verband in den Fällen des § 11.02 Nummer 1.6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 und 5, und Satz 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
(5) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(6) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Regelungen über den Verkehr nach § 11.22 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(7) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet und
auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 11.02 Nummer 1.6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 und 5, und Satz 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
(8) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 Buchstabe a und b ist nicht anzuwenden.
§ 3 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters in Fällen des Kapitels 12 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3, 4 Satz 1 und 2 und Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(2) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet.
(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
(4) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(5) Der Schiffsführer hat die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
(6) Der Schiffsführer hat die Vorschriften über die Regelungen über den Verkehr nach § 12.22 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.10 des Anhangs zu dieser Verordnung einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(7) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht überschreitet und
auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
(8) § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und dd und Nummer 3 Buchstabe a und b ist nicht anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
entgegen § 2 Absatz 2 die dort genannten Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
entgegen § 3 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
entgegen § 2 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die in den dort genannten Vorschriften jeweils angegebene zugelassene Höchstabmessung eingehalten wird,
entgegen § 2 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die in den dort genannten Vorschriften jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
entgegen § 2 Absatz 5 die dort genannten Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
entgegen § 2 Absatz 6 die dort genannten Vorschriften über die Regelungen über den Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die in den dort genannten Vorschriften angegebenen zugelassenen Höchstabmessungen eingehalten werden,
entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die in den dort genannten Vorschriften jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
entgegen § 3 Absatz 4 die dort genannten Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
entgegen § 3 Absatz 5 die dort genannte Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
entgegen § 3 Absatz 7 die dort genannten Vorschriften über die Regelungen über den Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
entgegen § 2 Absatz 7 Nummer 1 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, das oder der die in den dort genannten Vorschriften angegebenen zugelassenen Höchstabmessungen überschreitet,
entgegen § 2 Absatz 7 Nummer 2 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem die in den dort genannten Vorschriften jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,
entgegen § 3 Absatz 7 Nummer 1 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, das oder der die in den dort genannten Vorschriften angegebenen zugelassenen Höchstabmessungen überschreitet, oder
entgegen § 3 Absatz 7 Nummer 2 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu lässt, auf dem die in den dort genannten Vorschriften jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.
§ 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt21
Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
1. § 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:
"Kabinenschiff`: ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.
2. § 11.02 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße
Länge
Breite
m
m
1.1
km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband
67,00
8,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2
km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug
135,00
25,00
b) Verband
190,00
25,00
1.3
km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug
135,00
14,20
b) Verband
190,00
14,20
1.4
km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug
135,00
12,20
b) Verband
190,00
12,20
1.5
km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug
135,00
11,45
b) Verband
190,00
11,45
1.6
km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband
90,00
11,45
Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m, das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m, wenn das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt
aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens
2,90 m,
bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach
2,50 m,
cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals
2,90 m.
4. Die Fahrrinnenbreite beträgt
a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg
50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt
40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach
36,00 m,
d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen."
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein als zur sicheren Steuerung notwendig.
Die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder eines Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
Für die Talfahrt bei Tag gilt: aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; cc) erreicht oder überschreitet der Wasserstand aaa) 250 cm am Richtpegel Steinbach, bbb) 230 cm am Richtpegel Würzburg, ccc) 270 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder ddd) 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. Abweichend von Satz 1 Dreifachbuchstabe aaa darf ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 165,00 m unterhalb der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Eichel bei Erreichen oder Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Steinbach nicht fahren.
Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt: aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; cc) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 250 cm am Richtpegel Steinbach oder Schweinfurt-Neuer Hafen, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; dd) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. ee) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; ff) erreicht oder überschreitet der Wasserstand aaa) 220 cm am Richtpegel Steinbach, bbb) 190 cm am Richtpegel Würzburg, ccc) 230 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder ddd) 210 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 150,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.
Die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
Für die Talfahrt bei Tag gilt: aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 270 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m abweichend von Doppelbuchstabe aa in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt: aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Kleinheubach, Steinbach, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren; bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 340 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.
In den Fällen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe c und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b darf eine Berg- oder Talfahrt, die bis zu einer Stunde nach Eintritt der Nacht begonnen wurde, fortgesetzt werden. Eine Fahrt im Schleusenbereich und reine Schleusungszeiten sind keine Berg- und Talfahrt im Sinne der Nummern 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Satz 1 gilt nicht für den Übersetzverkehr.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 5 Ausnahmen zulassen.
Die in den Nummern 1, 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc Satz 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe c, Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 5 Satz 1 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:
Streckenabschnitt
Richtpegel
Hochwassermarke
I
II
Mainmündung-Schleusengruppe Griesheim
Raunheim
300 cm
400 cm
Schleusengruppe Griesheim-Hafen Aschaffenburg
Frankfurt- Osthafen
300 cm
370 cm
Hafen Aschaffenburg-Schleuse Klingenberg
Obernau
300 cm
380 cm
Schleuse Klingenberg-Schleuse Eichel
Kleinheubach
300 cm
370 cm
Schleuse Eichel-Schleuse Harrbach
Steinbach
300 cm
370 cm
Schleuse Harrbach-Schleuse Marktbreit
Würzburg
270 cm
340 cm
Schleuse Marktbreit-Schleuse Knetzgau
Schweinfurt-Neuer Hafen
300 cm
370 cm
Schleuse Knetzgau- oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
" § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m muss bei der Benutzung der Schleusen oberhalb des Hafens Aschaffenburg in den Schleusen ordnungsgemäß mit mindestens zwei der nach seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgeschriebenen Drahtseile oder Seile, einem Laufdraht oder einer Vorspring und einem Vorausdraht oder einer Vorleine festgemacht werden.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt."
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
Die freie Sicht darf bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m abweichend von § 1.07 Nummer 2 Satz 1 oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht mehr als 150,00 m vor dem Bug eingeschränkt sein."
" § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m, wenn das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m, wenn das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m."
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen."
" § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
In einer Schleuse muss ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m ordnungsgemäß mit mindestens zwei der nach seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgeschriebenen Drahtseile oder Seile, einem Laufdraht oder einer Vorspring und einem Vorausdraht oder einer Vorleine festgemacht werden.
In einer Schleuse - ausgenommen Schleuse Forchheim - muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Das Fahrzeug oder der Verband muss im Bereich der Schleusenkammer mitte, mindestens aber 30,00 m von jedem Schleusentor entfernt, liegen bleiben.
Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.
Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen."
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
Die freie Sicht darf bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m abweichend von § 1.07 Nummer 2 Satz 1 nicht mehr als 150,00 m vor dem Bug eingeschränkt sein.