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EBABGebV - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle
Vom 21. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3182; 24.06.2022 S. 1036 22; 04.12.2023 Nr. 344 23; 30.11.2023 Nr. 345 23a; 05.06.2024 Nr. 189 24)
Gl.-Nr.: 202-5-12
Zur vorherigen Regelung:
BEGebV - Bundeseisenbahngebührenverordnung
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben:
§ 2 Höhe der Gebühren und Nachweispflicht
(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
(3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt, sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzulegen.
§ 3 Höhe der Auslagen
(1) Kosten für Dienstreisen, externe Prüfer und Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sei denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auslagen, die für die Durchführung von Anhörungsverfahren nach Abschnitt 2 Nummer 2.5 der Anlage anfallen, werden gesondert erhoben. Dies gilt auch im Fall der Plangenehmigung, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird.
§ 5 Übergangsregelung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis zum 31. Juli 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
Gebührenverzeichnis | Anlage 22 23 24 (zu § 2 Absatz 1) |
Teil I
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Abschnitt 1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
1.1 | Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge | § 12 Absatz 2 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 9 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 Absatz 2 und 2a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 16 |
(Stand: 20.06.2024)
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