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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Vom 24. Juni 2022
s(BGBl. I Nr. 23 vom 06.07.2022 S. 1036)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Alt-Sachverhalte
Die Nummern 6.3 und 6.5 der Anlage Teil I Abschnitt 6 gelten für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die nach dem 7. Juli 2021 und vor dem 7. Juli 2022 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, mit der Maßgabe, dass der vor dem 15. März 2022 liegende Zeitraum bei der Ermittlung der Gebühr nicht berücksichtigt wird."
2. In der Anlage Teil I Abschnitt 6 werden die Nummern 6.2 und 6.3 durch die folgenden Nummern 6.2 bis 6.5 ersetzt:
Alt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
6.2 | Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.3 | Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung | §§ 14 und 16 Absatz 3 ESiV | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro |
Neu:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
"6.2 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.3 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 100.000 000 km
185.640 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 10.000 000 km und weniger als 100.000 000 km: 34.080 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 5.000 000 km und weniger als 10.000 000 km: 24.120 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 1.000 000 km und weniger als 5.000 000 km: 14.280 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 100.000 km und weniger als 1.000 000 km: 8.040 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich mindestens 20.000 km und weniger als 100.000 km: 2.520 Euro mit einer Betriebsleistung von jährlich weniger als 20.000 km: 1.080 Euro |
6.4 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung | §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro |
6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen:
9.981 000 Euro mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: 990.480 Euro mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: 6.480 Euro mit weniger als 500 Streckenkilometern oder mit weniger als 500 Verkehrsstationen: 3.480 Euro". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221383
ENDE |
(Stand: 06.07.2022)
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