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Änderungstext
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Vom 5. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 189 vom 14.06.2024)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.2, 2.6, 4.3, 4.5, 6.1, 6.2, 6.4 und 8.2 wird jeweils die Spalte "Gebühr" wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2 nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2.400 Euro
2.6 nach Zeitaufwand, mindestens 2.500 und höchstens 9.000 Euro 4.3 nach Zeitaufwand, mindestens 2.000 und höchstens 300.000 Euro 4.5 nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 6.000 Euro 6.1 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro 6.2 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro 6.4 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro 8.2 nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2.400 Euro |
"nach Zeitaufwand". |
b) In Nummer 2.5 wird die Spalte "Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Absatz 1 AEG i. V. m.: - § 73 VwVfG, - § 18b AEG, - §§ 17 bis 27 UVPG oder - § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG |
" § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 73 VwVfG oder §§ 18 Absatz 1, 18b AEG i. V. m. §§ 17 bis 27 UVPG i. V. m. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG". |
c) In Nummer 2.13 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Scopingverfahren | "Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen". |
d) Die Nummer 6.5 wird durch die folgenden Nummern 6.5 und 6.6 ersetzt:
Alt:
"6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen: 9.981 000 Euro mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: mit weniger als 500 Streckenkilometern oder mit weniger als 500 Verkehrsstationen: |
Neu:
"6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Streckenkilometern: 9.981 000 Euro mit mindestens 2.000 mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern: mit weniger als 500 Streckenkilometern: |
6.6 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen: 9.981 000 Euro mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: |
2. In Nummer 1 des Anhangs werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Nummern 2.2, 2.8 und 2.10. Wird der Plan in den Fällen der Nummern 2.7, 2.8 und 2.10 geändert, so sind die Baukosten heranzuziehen, die für den Gegenstand der Änderung anfallen."
Artikel 2
Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
Die Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 18.06.2024)
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