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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, COTIF

Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird
(ATMF - Anhang G zum Übereinkommen)

Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S. 2284; 20.06.2015 S. 854 15a i.K.; 13.11.2015 S. 1238 15b i.K.; 17.07.2017 S. 820 17 i.K.; 05.12.2019 S.994 19 i.K.)


(Red. Anm.: Das Inkrafttreten dieser Fassung wird noch bekanntgegeben, siehe =>, =>)

Zur vorherigen Fassung

Artikel 1 Anwendungsbereich 17 19

(Gültig bis siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

(Gültig ab siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

(Gültig ab siehe =>)
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Fahrzeuge zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15b

(Gültig bis siehe =>)
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer (künftigen) Anlage(n), der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck

  1. "Unfall" ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, durch in Bewegung befindliches Rollmaterial verursachte Unfälle von Personen, Brände und sonstige Unfälle;
  2. "Bauartzulassung" die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde das Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs als Grundlage der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genehmigt, die diesem Baumuster entsprechen;
  3. "Betriebserlaubnis" die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug oder sonstige Eisen-bahnmaterial den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr genehmigt;
  4. "Fachausschuss für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss;
  5. a) "Auftraggeber" eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchführung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln;
  6. "Vertragsstaat" einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  7. "Erklärung" den Nachweis einer Bewertung oder eines Bewertungselements, der durchgeführt wird, um zu bestätigen, dass ein Fahrzeug, eine Bauart oder ein Bauelement den Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer ETV (einschließlich anwendbarer Sonderfälle und gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltender nationaler Anforderungen) entsprechen;
  8. "Bauelement" oder "Bestandteil" eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Baugruppe davon, die in ein Eisenbahnfahrzeug, in sonstiges Eisenbahnmaterial oder in Infrastruktur eingebaut werden oder werden sollen; das Konzept eines "Bauelements" deckt sowohl materielle als auch immaterielle Gegen - stände, wie z.B. Software, ab;
  9. "für die Instandhaltung zuständige Stelle" (ECM) die Stelle, deren Aufgabe die Instandhaltung eines Fahrzeugs ist und die als solche in das Fahrzeugregister gemäß Artikel 13 eingetragen ist; diese Definition gilt auch für sonstiges Eisenbahnmaterial;
  10. "grundlegende Anforderungen" alle in den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU aufgeführten Bedingungen, die vom Eisenbahnsystem, den Teilsystemen und den Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnitt - stellen erfüllt werden müssen;
  11. "Zwischenfall" ein mit dem Betrieb von Zügen zusammenhängendes und die Betriebssicherheit beeinträchtigendes Ereignis, das kein Unfall oder schwerer Unfall ist;
  12. "Infrastrukturbetreiber" ein Unternehmen, das oder eine Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  13. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;

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(Stand: 02.02.2021)

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