Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Vom 5. Dezember 2019
(BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 994)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den in Bern am 25. und 26. September 2018 von der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen folgender Vorschriften wird zugestimmt:

  1. Artikel 2 § 1, Artikel 6 § 1, Artikel 20 § 1 Buchstabe e und § 2, Artikel 33 §§ 4 und 6, Artikel 34 §§ 3 bis 6, Artikel 35 §§ 4 und 6 Buchstabe c des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), das zuletzt durch den in Bern am 29. und 30. September 2015 auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) gefassten Beschluss (BGBl. 2017 II S. 820, 822) geändert worden ist,
  2. der Titel des Anhangs, Artikel 1 §§ 1 und 2, Artikel 3, Artikel 5 § 1, Artikel 5bis, Artikel 7 § 2, Artikel 8 §§ 1 und 2, Artikel 9 § 1, Artikel 10 § 3 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI - Anhang E zum Übereinkommen) (BGBl. 2002 II S. 2140, 2149, 2264), die zuletzt durch den in Bern am 25. und 26. Juni 2014 auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) gefassten Beschluss (BGBl. 2015 II S. 830, 833) geändert worden sind,
  3. Artikel 1, Artikel 3 §§ 1 bis 3, Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF - Anhang G zum Übereinkommen) in der am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses angenommenen Neufassung (BGBl. 2015 II S. 854, 868), die zuletzt durch den in Bern am 29. und 30. September 2015 auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) gefassten Beschluss (BGBl. 2017 II S. 820, 829) geändert worden sind, sowie
  4. Einheitliche Rechtsvorschriften für den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr (EST - Anhang H zum Übereinkommen).

Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Der Tag, an dem die Änderungen der in Artikel 1 Nummer 1 und 4 genannten Vorschriften nach Artikel 35 § 2 und der in Artikel 1 Nummern 2 und 3 genannten Vorschriften nach Artikel 34 § 3 des Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Diese Gesetz ist vom 05. Dezember 2019 BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 994)

Beschluss der 13. Generalversammlung zur Änderung des Grundübereinkommens

Änderungen der Bestimmungen

Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) wird wie folgt geändert:

. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Buchstabe a) wird der Unterpunkt 3 wie folgt gefasst:

alt neu
3. Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr; "3. Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;"

2. In § 1 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt:

"e) Anforderungen an den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr aufstellen;"

3. In § 1 wird der ehemalige Buchstabe e) Buchstabe f).

4. In § 1 wird der ehemalige Buchstabe f) Buchstabe g) und wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln. "g) die in den Buchstaben a) bis f) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln."

. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Buchstabe e) wie folgt gefasst:

alt neu
e) die ,Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)", Anhang E zum Übereinkommen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.02.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion