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Änderungstext
Gesetz zur Neufassung der Anhänge F und G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 20. Juni 2015
(BGBl. II Nr. 18 vom 25.06.2015 S. 854)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den in Bern am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen und im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 21 § 3 Buchstabe h der Geschäftsordnung des Revisionsausschusses am 21. Dezember 2009 angenommenen Neufassungen
wird zugestimmt. Die Neufassungen werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Neufassungen der Anhänge F und G zum Übereinkommen nach seinem Artikel 35 § 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist
(APTU - Anhang F zum Übereinkommen)
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften (ETV) angenommen werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften, ihrer Anlage(n) und der ETV bezeichnet zusätzlich zu den in Artikel 2 der ATMF definierten Begriffen der Ausdruck
Artikel 3 Zweck
§ 1
Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen
§ 2
Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.
§ 3
Nach Möglichkeit
Artikel 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
§ 1
Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten
nationalen und internationalen Normungsinstitute.
§ 2
(Stand: 12.02.2020)
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