zurück |
Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
¨
Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Versandart, Versandbeschränkungen
Ammoniumnitrat der Ziffer 20 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.
Beförderung in loser Schüttung
(1) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21, 22c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung als geschlossene Ladung befördert werden.
(2) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21, 22c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, müssen in gedeckten Fahrzeugen oder in mit einer undurchlässigen und nicht brennbaren Plane bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die im Fahrzeug enthaltenen Stoffe beim Freiwerden nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.
Beförderung in Containern
(1) Mit Ausnahme von Versandstücken, die Wasserstoffperoxid oder Lösungen von Wasserstoffperoxid der Ziffer 1a) oder Tetranitromethan der Ziffer 2 enthalten, dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden.
( 2) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16 und 18 in loser Schüttung müssen aus Metall, dicht und mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in den Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.
( 3) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 21 und 22c) in loser Schüttung müssen mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in diesen Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz müssen durchgehend mit einer undurchlässigen, schwer brennbaren Auskleidung versehen oder mit Natriumsilikat oder einem gleichartigen Mittel behandelt sein.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
Flexible Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 11 bis 13 und 16 b) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Die Plane muß aus undurchlässigem und nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Der Laderaum muß so beschaffen sein, daß die Stoffe beim Freiwerden weder mit Holz noch mit einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.
Fahrzeuge zur Beförderung von gefährlichen Gütern in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3000 Litern
Für die Beförderung flüssiger Stoffe der Ziffer 1a) gelten folgende Vorschriften:
(1) Die Vorschriften der Rn. 220.531 (2), 220.532 und 220.533 des Anhangs B.2 müssen eingehalten werden.
(2) Für die Herstellung eines hinter der in Rn. 220.531 (2) beschriebenen Abschirmung gelegenen Fahrzeugteils darf kein Holz verwendet werden, es sei denn, es ist mit Metall oder einem anderen geeigneten synthetischen Werkstoff ummantelt.
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Überwachung der Fahrzeuge
Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:
Stoffe der Ziffer 5 und Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10000 kg.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
Handhabung und Verstauung
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in Fahrzeugen zu verwenden.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container
Kennzeichnung und Bezettelung
Bezettelung
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 5.1 versehen sein.
Solche, deren Tanks unter Rn. 2512 ( 3) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
weiter |
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion