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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

51.000-
51.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

51.100-
51.104

Versandart, Versandbeschränkungen

51.105

Ammoniumnitrat der Ziffer 20 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

51.106-
51.110

Beförderung in loser Schüttung

51.111

(1) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21, 22c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung als geschlossene Ladung befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 21, 22c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, müssen in gedeckten Fahrzeugen oder in mit einer undurchlässigen und nicht brennbaren Plane bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die im Fahrzeug enthaltenen Stoffe beim Freiwerden nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

51.112-
51.117

Beförderung in Containern

51.118

(1) Mit Ausnahme von Versandstücken, die Wasserstoffperoxid oder Lösungen von Wasserstoffperoxid der Ziffer 1a) oder Tetranitromethan der Ziffer 2 enthalten, dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden.

( 2) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16 und 18 in loser Schüttung müssen aus Metall, dicht und mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in den Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

( 3) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 21 und 22c) in loser Schüttung müssen mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in diesen Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz müssen durchgehend mit einer undurchlässigen, schwer brennbaren Auskleidung versehen oder mit Natriumsilikat oder einem gleichartigen Mittel behandelt sein.

51.119-
51.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

51.200-
51.203

Fahrzeugarten

51.204

Flexible Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 11 bis 13 und 16 b) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Die Plane muß aus undurchlässigem und nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Der Laderaum muß so beschaffen sein, daß die Stoffe beim Freiwerden weder mit Holz noch mit einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

51.205-
51.219

Fahrzeuge zur Beförderung von gefährlichen Gütern in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3000 Litern

51.220

Für die Beförderung flüssiger Stoffe der Ziffer 1a) gelten folgende Vorschriften:

(1) Die Vorschriften der Rn. 220.531 (2), 220.532 und 220.533 des Anhangs B.2 müssen eingehalten werden.

(2) Für die Herstellung eines hinter der in Rn. 220.531 (2) beschriebenen Abschirmung gelegenen Fahrzeugteils darf kein Holz verwendet werden, es sei denn, es ist mit Metall oder einem anderen geeigneten synthetischen Werkstoff ummantelt.

51.221-
51.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

51.300-
51.320

Überwachung der Fahrzeuge

51.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

Stoffe der Ziffer 5 und Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10000 kg.

51.322-
51.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

51.400-
51.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

51.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

51.404-
51.413

Handhabung und Verstauung

51.414

Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in Fahrzeugen zu verwenden.

51.415-
51.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

51.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 5.1 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2512 ( 3) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

51.501-
51.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

51.600-
51.999

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