Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1999, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

(ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 57;
RL 2003/127/EG - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2004 S. 29;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2006/103/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 344;
RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356;
RL 2014/46/EU - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 129 A;
RL (EU) 2022/362 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung des Binnenmarkts erlassen; der Binnenmarkt is ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.

(2) Alle Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs im Besitz der Zulassungsbescheinigung für dieses Fahrzeug sein muß, damit dieses in ihrem Hoheitsgebiet im Straßenverkehr betrieben werden kann.

(3) Die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigung erleichtert das Verständnis der Zulassungsbescheinigung und trägt auf diese Weise dazu bei, daß die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verkehren können.

(4) Anhand des Inhalts der Zulassungsbescheinigung muß sich überprüfen lassen, ob der Inhaber eines Führerscheins, der gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 4 ausgestellt wurde, ausschließlich Fahrzeuge der Klassen führt, für die er eine Fahrerlaubnis besitzt. Hierdurch wird ein Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geleistet.

(5) Als notwendige Voraussetzung für die erneute Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verlangen alle Mitgliedstaaten insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung, in der diese Zulassung sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs bestätigt werden.

(6) Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung erleichtert die erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

(7) Einige Mitgliedstaaten verwenden eine einteilige Zulassungsbescheinigung, andere Mitgliedstaaten dagegen eine aus zwei getrennten Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung; diese beiden Systeme sollten weiterhin nebeneinander bestehen können.

(8) Die personenbezogenen Daten in der Zulassungsbescheinigung werden von den Mitgliedstaaten derzeit noch unterschiedlich ausgelegt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, des freien Verkehrs und der entsprechenden Kontrollen sollte angegeben werden, in welcher Eigenschaft die in der Zulassungsbescheinigung genannten Personen über das Fahrzeug verfügen können, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(9) Zur Erleichterung von Kontrollen insbesondere zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.

(10) Für die Anpassung der technischen Aspekte der Anhänge I und II ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 14

Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.

Artikel 2 14

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Fahrzeug" jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 5 und des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 6;
  2. "Zulassung" die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
  3. "Zulassungsbescheinigung" das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeug in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;
  4. "Inhaber der Zulassungsbescheinigung" die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion