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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 129)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte regelmäßige Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung und technischen Unterwegskontrollen der Fahrzeuge, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, vorsehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen enthalten, damit die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr ausgesetzt werden kann, wenn von diesem Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht.

(2) Zugelassene Fahrzeuge verfügen über die behördliche Genehmigung für den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Richtlinie 1999/37/EG des Rates 3 gilt nur für die Erteilung der Zulassung von Fahrzeugen. Wenn die Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr aufgrund des technischen Zustands des Fahrzeugs eine Gefahr darstellen würde, sollte es jedoch möglich sein, die Zulassung zum Betrieb eines Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen. Um den mit der Aussetzung der Zulassung verbundenen Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn die Aussetzung wieder aufgehoben wird.

(3) Es sollte eine Verpflichtung zur endgültigen Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs, das laut einer Mitteilung als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 behandelt wurde, eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in den nationalen Gesetzen sonstige Gründe für die Aufhebung einer Zulassung festzulegen.

(4) Auch wenn die Zulassung eines Fahrzeugs aufgehoben wurde, sollten die Informationen über diese Zulassung weiterhin gespeichert werden können.

(5) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in elektronischer Form erfasst werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden, den von ihren zuständigen Behörden gespeicherten Datensatz als die wichtigste Informationsquelle für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge anzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Verbundsystem mit Daten aus nationalen elektronischen Datenbanken nutzen können, um den Informationsaustausch zu erleichtern.

(7) Werden bei der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung gefährliche Mängel festgestellt und wird die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr ausgesetzt, sollte diese Aussetzung gespeichert werden, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat.

(8) Damit im Fall einer Erweiterung der Union Nummer 11.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.a Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG sowie im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 über nicht obligatorische Angaben aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9) Die Richtlinie 1999/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG

Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge."

2. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

"e) 'Aussetzung der Zulassung' einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind;

f) 'Aufhebung der Zulassung' die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr."

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