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Regelwerk, EU 1997, Abfall - EU Bund / Lebensmittel

Entscheidung 97/138/EG der Kommission vom 3. Februar 1997 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 22;
Entsch. 2005/270/EG - ABl. Nr. L 86 vom::05.04.2005 S. 6aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 10 der Entsch. 2005/270/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tabellenformate und die Regeln für die Datenerhebung und -übermittlung sollten unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Mit dieser Entscheidung, die für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG gilt, sollen die Tabellenformate für die Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission feststellen können, ob die in der Richtlinie 94/62/EG gesetzten Zielvorgaben erreicht wurden, Diese Tabellen sollen gewährleisten, daß die Daten der Mitgliedstaaten nach gleichen Kriterien im gleichen Format zusammengestellt und dadurch kompatibel werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt:

Artikel 3

Die Tabellen in den Anhängen sind - beginnend mit den Daten des Jahres 1997 - jährlich auszufüllen, müssen sich auf das Kalenderjahr insgesamt beziehen und der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Jahres vorgelegt werden. Außerdem sind sie der Kommission mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG zu erstellenden nationalen Berichten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission angemessen über die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG und über schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien gemäß Anhang II Punkt 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 94/62/EG. Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, welche Verpackungsabfälle sie aufgrund kontaminierter Produktbestandteile gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates und der Entscheidung 94/904/EWG des Rates als gefährlich ansehen, insbesondere wenn sie für eine Verwertung ungeeignet sind.

Der Kommission muß spätestens zum Ende des in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG genannten ersten Fünfjahreszeitraums ein Bericht vorliegen. Das gleiche gilt für die nachfolgenden Fünfjahreszeiträume.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die in dieser Entscheidung festgelegten, ausgefüllten Tabellen vor und übermitteln ferner eine zweckdienliche Beschreibung, wie die Daten zusammengestellt wurden, sowie der Hauptmerkmale der Datenbanken, aus denen diese Daten stammen.

Bei der Beschreibung ist insbesondere auf die Schätzungen einzugehen, auf deren Grundlage die Mengen und der Anteil verwerteter und stofflich verwerteter Verpackungsabfälle sowie der Anteil wiederverwendeter Verpackungsabfälle berechnet wurden.

Artikel 6

Die Gewichtsangaben für stofflich oder anderweitig verwertete Verpackungsabfälle in Anhang III (Tabellen 3, 4.1 und 4.2) gelten für Verpackungsabfälle, die einem etablierten Verfahren der stofflichen oder anderweitigen Verwertung zugeführt werden.

In die Berechnung dieser Mengen dürfen lediglich Abfälle einbezogen werden, die aus in Verkehr gebrachten Verpackungen stammen. Nicht einbezogen werden dürfen Produktionsrückstände, unabhängig davon, ob sie bei der Herstellung von Verpackungen, von Verpackungsmaterialien oder bei einem anderen Verfahren anfallen.

Artikel 7

Mit Hilfe der Tabellendaten soll in erster Linie überprüft werden, ob die Ziele der Richtlinie 94/62/EG erreicht wurden; darüber hinaus dienen die Angaben zu Informationszwecken und liefern die Grundlage für künftige Entscheidungen.

Das Ausfüllen des Anhangs II (Tabelle 2) ist freiwillig.

Die Aufschlüsselung der Daten in Anhang III (Tabellen 3, 4.1, 4.2) in organische Verwertung, andere Formen der stofflichen Verwertung, energetische Verwertung und andere Formen der Verwertung, Verbrennung und Deponierung dient lediglich Informationszwecken und ist freiwillig.

Die Angabe von Daten betreffend "Gesamtmenge", "Gesamtmenge stoffliche Verwertung" und "Gesamtmenge Verwertung" ist verbindlich. Die Angabe von Daten betreffend "sortiert für stoffliche Verwertung" ist freiwillig.

Verbindlich ist die Angabe von Daten ferner für die Verpackungsmaterialien Glas, Kunststoff, Papier und Pappe und Metall.

Artikel 8

Die Kommission wird, nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG, die Regeln für die Datenerhebung und -übermittlung durch die Mitgliedstaaten überprüfen, um die Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Diese Regeln sollten die zugrundezulegenden Begriffsbestimmungen, einschließlich der Verbundstoffe und den Genauigkeitsbereich der Daten in Betracht ziehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür; daß die Angaben der Daten diesen Regeln entsprechen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet

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