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Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6;
Beschl. (EU) 2018/896 - ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;
Beschl. (EU) 2019/665 - ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 26)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 97/138/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in der Entscheidung 97/138/EG der Kommission 2 festgelegten Tabellenformate zur Bereitstellung harmonisierter Daten im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG sollten überprüft und vereinfacht werden, um den gewonnenen praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
(2) Die Tabellenformate sollten den Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG geänderten Fassung entsprechen.
(3) Damit gewährleistet ist, dass die Daten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, ist es angemessen, genaue Regeln festzulegen in Bezug auf die Daten, die in den Tabellenformaten enthalten sein müssen, sowie den Mitgliedstaaten zu erlauben, weitere Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen.
(4) Angesichts der hohen Anzahl von Änderungen, die daher an der Entscheidung 97/138/EG vorgenommen werden müssen, sollte diese Entscheidung im Interesse größerer Klarheit ersetzt werden.
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf
( 1) Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen folgende Begriffsbestimmungen:
(Stand: 17.03.2023)
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