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Regelwerk, EU 2005, Abfall - EU Bund / Lebensmittel

Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6;
Beschl. (EU) 2018/896 - ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;
Beschl. (EU) 2019/665 - ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 26)


Neufassung -Ersetzt Entsch. 97/138/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Entscheidung 97/138/EG der Kommission 2 festgelegten Tabellenformate zur Bereitstellung harmonisierter Daten im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG sollten überprüft und vereinfacht werden, um den gewonnenen praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(2) Die Tabellenformate sollten den Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG geänderten Fassung entsprechen.

(3) Damit gewährleistet ist, dass die Daten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, ist es angemessen, genaue Regeln festzulegen in Bezug auf die Daten, die in den Tabellenformaten enthalten sein müssen, sowie den Mitgliedstaaten zu erlauben, weitere Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen.

(4) Angesichts der hohen Anzahl von Änderungen, die daher an der Entscheidung 97/138/EG vorgenommen werden müssen, sollte diese Entscheidung im Interesse größerer Klarheit ersetzt werden.

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 19

Mit dieser Entscheidung werden die Formate für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG sowie die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten gemäß der genannten Richtlinie festgelegt, und zwar in Bezug auf

  1. die Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG in angepasstem Umfang unter Berücksichtigung von wiederverwendbaren Verpackungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie;
  2. die Berücksichtigung der Reparatur von Verpackungen aus Holz zum Zwecke der Wiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/62/EG;
  3. die Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG;
  4. die Qualitätskontrolle und ergriffene Maßnahmen gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG.

Artikel 2 19

( 1) Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG aufgeführten Definitionen folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " Zielmaterialien" sind Verpackungsabfallmaterialien, die im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;
  2. " Nichtzielmaterialien" sind zum Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i der Richtlinie 94/62/EG Abfallmaterialien, die nicht im Rahmen eines bestimmten Recyclingverfahrens wieder zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind;
  3. " Vorbehandlung" ist jedes Behandlungsverfahren, dem Verpackungsabfallmaterialien vor dem Recyclingverfahren zugeführt werden, in dessen Rahmen diese Materialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Dazu gehören die Kontrolle, Sortierung und andere vorbereitende Maßnahmen zur Entfernung von Nichtzielmaterialien und zur Sicherstellung eines hochwertigen Recyclingverfahrens;
  4. " Berechnungspunkt" ist der Punkt, an dem die Verpackungsabfallmaterialien dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfälle zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfälle anzusehen sind, oder der Punkt, an dem Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind;
  5. " Messpunkt" ist der Punkt, an dem die Masse der Abfallmaterialien zur Bestimmung der Abfallmenge am Berechnungspunkt gemessen wird;
  6. " Umlauf

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