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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2805)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 112 vom 26.04.2019 S. 26)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6a Absatz 9 und Artikel 12 Absatz 3d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung sind allgemeine Vorschriften zur Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen für 2025 und 2030 festgelegt. Gemäß der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der Kommission die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben für das Recycling für jedes Kalenderjahr im von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln.
(2) Die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission 3 sollte geändert werden, um ihre Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben mit den neuen Vorschriften der Richtlinie 94/62/EG, die in Artikel 5 Absatz 2 betreffend die Möglichkeit, wiederverwendbare Verkaufsverpackungen zu berücksichtigen, in Artikel 5 Absatz 3 betreffend Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, und in Artikel 6a festgelegt sind, sowie mit den Änderungen des Artikels 12 über die Berichterstattung in Einklang zu bringen.
(3) Mit den in Artikel 6a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Vorschriften zur Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle für 2025 und 2030 wird klargestellt, dass nur Abfälle, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, für die Berechnung der Zielvorgabe für das Recycling verwendet werden sollten und dass die Messung des Abfalls grundsätzlich bei der Zufuhr zum Recyclingverfahren stattfinden sollte. Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften und die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Berechnungspunkte für die wichtigsten Verpackungsmaterialien und Recyclingverfahren bestimmt werden.
(4) Damit eine harmonisierte Berichterstattung über Metalle, die nach der Verbrennung von Verpackungsabfällen getrennt werden, sowie ein hochwertiges Recycling sichergestellt sind, muss eine gemeinsame Methodik für die Berechnung der Menge dieser Metalle festgelegt werden. Die Methodik sollte nur den Metallgehalt der Materialien berücksichtigen, die zum Zweck des Recyclings als Metall von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen getrennt werden, und sollte sicherstellen, dass nur Metalle aus der Verbrennung von Verpackungsabfällen berücksichtigt werden.
(5) Gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 94/62/EG müssen die berechneten und gemeldeten Daten von einem wirksamen System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten zu angefallenen und recycelten Verpackungsabfällen sicherzustellen, vor allem durch die Datenerhebung direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten und durch die Verwendung elektronischer Register gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und technischer Spezifikationen, die auf sortierte Abfälle angewandt werden.
(6) Die für die Datenübermittlung von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Formate gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Richtlinie 94/62/EG sollten den in der Richtlinie festgelegten Vorschriften für die Berichterstattung über die Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen und über wiederverwendbare Verpackungen Rechnung tragen.
(7) Die Formate für die Berichterstattung über wiederverwendbare Verpackungen sollten die Informationen zu wiederverwendbaren Verpackungen, die das erste Mal in Verkehr gebracht werden, und zur Anzahl der Umläufe, die diese Verpackungen pro Jahr erzielen, berücksichtigen; dies ist wesentlich, um den Anteil wiederverwendbarer Verpackungen im Vergleich zu Einwegverpackungen zu bestimmen. Da wiederverwendbare Verkaufsverpackungen im Zusammenhang mit den Zielvorgaben für das Recycling berücksichtigt werden können, sollte auch zwischen wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen und anderen wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21
(Stand: 13.05.2019)
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