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Regelwerk, EU 1994, Abfall - EU Bund

Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70;
VO (EG) 1013/2006 - ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 61 der VO (EG) 1013/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der einheitliche Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Artikel der Verordnung und der einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen und Vereinbarungen, insbesondere der Arbeiten der OECD, erstellt worden.

Der Begleitschein, der sich aus einem Notifizierungsbogen und aus einem Formblatt für die Verbringung/Begleitblatt zusammensetzt, soll zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen verwendet werden und als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungieren.

Der Begleitschein ermöglicht es den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden, ihre Aufgaben der Überwachung und Kontrolle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wahrzunehmen.

Die Kommission hat dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, vorgesehenen Ausschuß den Entwurf der zu treffenden Maßnahmen unterbreitet.

Der Ausschuß hat zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf der zu treffenden Maßnahmen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben -

hat folgende Entschiedung erlassen:

Artikel 1

Für die Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird der dieser Entscheidung im Anhang beigefügte einheitliche Begleitschein verwendet, der sich zusammensetzt aus einem Notifizierungsbogen und einem Formblatt für die Verbringung/Begleitblatt, und dient als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Begleitschein ist auf weißem fälschungssicherem Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite nicht beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knittern.

Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll.

Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 Millimeter, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 Millimeter zugelassen sind.

Diese Bestimmungen stehen der Erstellung des in Artikel 1 genannten einheitlichen Begleitscheins mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, gegebenenfalls auf weißem Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen nicht entgegen.

Artikel 3

Die laufende Nummer des Abfalltransports, die in Feld 3 des Begleitscheins einzusetzen ist, besteht aus dem Ländercode des Herkunftslandes des Transports und einer angehängten sechsstelligen Zahl.

Artikel 4

Das Modell des Begleitscheins wird im Licht der bei seiner Verwendung gemachten praktischen Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls abgeändert.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird am sechzigsten Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. November 1994

.


 Modell des Einheitlichen Begleitscheins Anhang

erstellt in Anwendung von Artikel 42 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

Einleitung

Der vorliegende einheitliche Begleitschein ist ausgearbeitet worden, um die Anwendung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen.

Er wird den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der obengenannten Verordnung benannten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, damit diese das entsprechende Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung verfolgen können.

Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen ermöglichen es den zuständigen Behörden, von der Art der vorgenommenen Abfallverbringungen und ihrer Zweckbestimmung (Beseitigung oder Verwertung) Kenntnis zu nehmen. So können sie die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Umwelt notwendigen Schritte einleiten.

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen - Notifizierungsbogen - Vorderseite

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen - Notifizierungsbogen - Rückseite

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen - Versand-/Begleitformular - Vorderseite

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen - Versand-/Begleitformular - Rückseite

ENDE

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