Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2143 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 in Bezug auf die Einführung einer kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung sowie einer virtuellen Ausbildung von Fluglotsen
(ABl. L 2025/2143 vom 24.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen.
(2) Aufgrund der geringen Flexibilität und Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union ist die Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (Air Traffic Management, ATM) eingeschränkt. Daher muss der Rechtsrahmen für die Vergabe von Fluglotsenlizenzen und die Qualifizierung von Fluglotsen angepasst werden.
(3) Um besser auf den Bedarf der Anbieter von Flugsicherungsdiensten in Bezug auf Qualifikation und Verfügbarkeit von Personal zugeschnitten zu sein, sollte das auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/340 geforderte Kompetenzniveau weiter vereinheitlicht werden, damit sichergestellt ist, dass die angewandte Ausbildungsmethodik und die Lehrpläne ein gleichwertiges Ausbildungsergebnis gewährleisten und somit den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden.
(4) Der Rechtsrahmen für die Fluglotsenausbildung in der Union sollte durch die Festlegung der geforderten Leistungsstandards, auf deren Grundlage die Grundsätze der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung (Competency-based Training and Assessment, CBTA) angewandt werden, stärker an den Anforderungen ausgerichtete Ausbildungsergebnisse ermöglichen - ein Ansatz, den auch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal bevorzugt.
(5) Für die CBTA-Methodik sollten von den Lehrberechtigten und Beurteilern einzuhaltende Leistungsstandards festgelegt werden, damit dieselben CBTA-Grundsätze angewandt werden und besser auf die Anwendung der CBTA-Methodik in der Ausbildung von Fluglotsen hingewirkt werden kann.
(6) Angesichts der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie könnte es nützlich sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fluglotsen auch virtuell ausgebildet werden können. Bei der virtuellen Ausbildung sollte die geografische Trennung von Auszubildenden, Lehrberechtigen und Beurteilern der Erbringung der Fluglotsenausbildung keine Grenzen setzen.
(7) Um Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen eine Anpassung ihrer Kompetenzprogramme bzw. Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge der Flugverkehrskontrollstelle zu ermöglichen, sollte diese Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden.
(8) Um Unterbrechungen im Ausbildungsprozess zu vermeiden, sollten Zeugnisse über den Abschluss bestimmter Lehrgänge, die vor dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke anerkannt werden, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.
(9) Die Verordnung (EU) 2015/340 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU)
(Stand: 06.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion