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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ber. 2017 L 66 S. 22 A;
VO (EU) 2023/203 - ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/893 - ABl. L 118 vom 04.05.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. L 163 S. 106, ber. L 2024/90383;
VO (EU) 2023/2163 - ABl. L 2023/2163 vom 18.10.2023 *)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 805/2011

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8c Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Insbesondere sind sie zuzulassen oder zu lizenzieren, sobald sie nachgewiesen haben, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die europäische Lizenz hat sich als wirksames Mittel zur Anerkennung und Bescheinigung der Befähigung von Fluglotsen erwiesen, denen als Berufsgruppe eine herausgehobene Rolle bei der sicheren Abwicklung der Flugverkehrskontrolle zukommt. Der unionsweite Befähigungsstandard hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und auf diese Weise eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für in der Union tätige Fluglotsen ist ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems. Zu diesem Zweck sollten jetzt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen für Fluglotsen festgelegt werden, die dem Stand der Technik in diesem Bereich entsprechen.

(3) Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal und insbesondere Fluglotsen, deren Befähigung durch eine Lizenz nachgewiesen wird, die auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten detaillierten Anforderungen erteilt wurde. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.

(4) Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein. Diese Behörden sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen hinreichend unabhängig sein. Sie sollten dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Bei den zuständigen Behörden, denen die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten obliegen, kann es sich um die handeln, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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