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Verordnung (EU) 2025/2082 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
(ABl. L 2025/2082 vom 15.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) errichtet, und es werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.
(2) Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht. Über das Fallbearbeitungssystem tauschen die nationalen Mitglieder von Eurojust alle fallbezogenen Informationen sicher und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften aus. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1727 ist es Eurojust nicht erlaubt, andere automatisierte Dateien für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten anzulegen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2018/1727 geändert, um den Rechtsrahmen für ein modernisiertes Fallbearbeitungssystem (im Folgenden "neues Fallbearbeitungssystem") zu schaffen. Das neue Fallbearbeitungssystem soll die Funktionen des Europäischen Justiziellen Terrorismusregisters integrieren und ermöglichen und die Fähigkeit von Eurojust verbessern, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten und Informationen, die bei Eurojust im Zusammenhang mit anderen Fällen schwerer Straftaten verarbeitet werden, zu ermitteln und die bestehenden nationalen und Unionsmechanismen für den Abgleich biometrischer Daten in vollem Umfang zu nutzen.
(4) Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems (im Folgenden "Frist") ist der 1. Dezember 2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität der Migration wird Eurojust jedoch nicht in der Lage sein, das neue Fallbearbeitungssystem innerhalb der Frist einzurichten. Es ist daher notwendig, Eurojust zu erlauben, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem bis zur Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems weiterhin zu verwenden.
(5) Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 testen und sicherstellen kann und um die Daten vom Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, zum neuen Fallbearbeitungssystem zu migrieren, muss die Frist verlängert werden.
(6) Um die Daten aus dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen und die Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, sollte Eurojust in der Lage sein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem nach der Inbetriebnahme des neuen Fallbearbeitungssystems beizubehalten, jedoch nicht über den 1. Dezember 2027 hinaus. Die Verlängerung der Frist um zwei Jahre sollte Eurojust ausreichend Zeit geben, die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems abzuschließen, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen die Duplizierung operativer personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig ist, zu begrenzen ist.
(7) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 konsultiert und hat am 22. April 2025 eine Stellungnahme abgegeben
- haben folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 16.10.2025)
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