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Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates
- Eurojust -
(ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 138, ber. 2019 L 215 S. 3;
VO (EU) 2022/838 - ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2002/187/JI
Ergänzende Informationen |
Beschl. (EU) 2019/2250 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates 2 als Einrichtung der Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern, insbesondere im Bereich der schweren organisierten Kriminalität. Eurojusts Rechtsrahmen wurde mit den Beschlüssen 2003/659/JI 3 und 2002/187/JI 4 des Rates geändert.
(2) Nach Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise von Eurojust durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Demselben Artikel zufolge sind außerdem Vorkehrungen für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust zu treffen.
(3) Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.
(4) Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl ihrem Umfang als auch ihrer Art nach erheblich sind, sollte der Beschluss 2002/187/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.
(5) Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 5 nur in denjenigen Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der EUSta teilnehmen, bleibt daher weiterhin Eurojust in vollem Umfang für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Formen der schweren Kriminalität zuständig.
(6) Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verweist auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem EUV und dem AEUV ergeben, zu achten und zu unterstützen haben.
(7) Eurojust sollte sich wenn erforderlich mit Fragen, die für die EUSta von Bedeutung sind, beschäftigen, um dadurch die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der EUSta zu erleichtern.
(Stand: 31.05.2022)
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