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Regelwerk, EU 2023, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

(ABl. L 2023/2131 vom 11.10.2023, ber. L 2025/90233)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Eurojust errichtet, und es werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

(2) Im Beschluss 2005/671/JI des Rates 3 wird ausgeführt, dass es für die Terrorismusbekämpfung wesentlich ist, dass die betreffenden Stellen über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen. Dieser Beschluss verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust Informationen zu strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen könnten.

(3) Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Auslegung des Beschlusses 2005/671/JI werden in einigen Fällen Informationen nicht zeitgerecht weitergegeben, es werden Informationen überhaupt nicht weitergegeben oder es werden nicht alle sachdienlichen Informationen weitergegeben. Eurojust muss ausreichende Informationen erhalten, um Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen.

(4) Die Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der optimalen Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der Ermittlung von Verbindungen zwischen solchen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ist gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 eine wichtige Aufgabe von Eurojust. Jene Verordnung ermöglicht es Eurojust, einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen und den Mitgliedstaaten bessere Dienstleistungen zu bieten, indem sie beispielsweise die Einleitung von Ermittlungen vorschlägt sowie Koordinierungsbedarf, Fälle in denen der Grundsatz "ne bis in idem" möglicherweise verletzt wird, und Lücken in der Strafverfolgung ermittelt.

(5) Im September 2019 hat Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI das Europäische Justizielle Terrorismusregister eingerichtet, um mögliche Verbindungen zwischen Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen und den sich aus solchen Verbindungen ergebenden Koordinierungsbedarf zu ermitteln.

(6) Das Europäische Justizielle Terrorismusregister wurde nach der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichtet, weshalb das Register nicht gut in die technische Infrastruktur von Eurojust integriert ist, und es in der Verordnung (EU) 2018/1727 auch keine Bezugnahme auf das Register gibt. Deshalb ist es notwendig, in dieser Situation Abhilfe zu schaffen.

(7) Zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ist ein effizienter Austausch von Informationen für die Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Agenturen der Union unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Informationen so vollständig und aktuell wie möglich sind.

(8) Terroristische Organisationen sind in zunehmendem Maße in andere Formen von schwerer Kriminalität verwickelt, und sie sind häufig Teil organisierter Netze. Diese Verwicklungen betreffen schwere Straftaten wie Menschenhandel, Drogenhandel, Finanzkriminalität und Geldwäsche. Es ist notwendig, Informationen über Justizverfahren zu solchen Straftaten abzugleichen.

(9) Um Eurojust zu ermöglichen, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen sowie Verbindungen zwischen Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen und bei Eurojust verarbeiteten Informationen über andere Fälle schwerer Kriminalität zu ermitteln, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden so rasch wie möglich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung die Informationen erhält, die erforderlich sind, um es Eurojust zu ermöglichen, diese Verbindungen durch Abgleichen der Informationen zu ermitteln.

(10) Um Eurojust Daten zur Verfügung zu stellen, müssen die zuständigen nationalen Behörden genau wissen, welche Art von Informationen sie in welchem Stadium des nationalen Strafverfahrens und in welchen Fällen übermitteln müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Eurojust

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