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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1566 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards für die Überprüfung der Identität und der Attribute der Person, der das qualifizierte Zertifikat oder die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt werden soll
(ABl. L 2025/1566 vom 30.07.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die Identität und gegebenenfalls spezifische Attribute einer natürlichen oder juristischen Person überprüfen, bevor sie ihr qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen.
(2) Um die Gleichbehandlung und die Vertrauenswürdigkeit des Ergebnisses des Überprüfungsprozesses zu gewährleisten, sollten die Überprüfungen bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung von allen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern in gleicher Weise durchgeführt werden. Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde eine Reihe von Standards bzw. Normen ausgewählt, um diese spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Diese Standards bzw. Normen sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des qualifizierten Vertrauensdienstes zu gewährleisten und gleichzeitig die grenzüberschreitende Interoperabilität und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.
(3) Es sollte ein angemessener Übergangszeitraum für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter vorgesehen werden, damit sie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllen können. Um einen ausreichenden Zeitrahmen einzuräumen, damit bei den Vertrauensdiensteanbietern die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft werden kann, sollte die Anwendung dieser Verordnung 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.
(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(5) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Artikel 24 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 19. August 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2025
(Stand: 31.07.2025)
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