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Durchführungsverordnung (EU) 2025/663 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 hinsichtlich der Liste der Informationsobjekte für den Informationsspeicher
(ABl. L 2025/663 vom 03.04.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind Informationen über die Zivilluftfahrt in einem elektronischen Informationsspeicher zu speichern, der von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") in Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden eingerichtet und verwaltet wird. Dieser Speicher ist erforderlich, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinsichtlich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen der genannten Verordnung zu gewährleisten.
(2) Nach Artikel 74 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die erforderlichen Vorschriften für die Funktionsweise und Verwaltung des Speichers sowie detaillierte Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige und standardisierte Aktualisierung der im Speicher erfassten Informationen festzulegen.
(3) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission 2 enthält eine Liste der Informationsobjekte, die im Informationsspeicher zu speichern sind.
(4) Die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Informationsobjekte sollten aufgrund neuer Entwicklungen seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 überprüft werden.
(5) Wie die Überprüfung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 aufgeführten Informationsobjekte ergab, hätten einige Informationsobjekte, die in die Liste aufgenommen worden waren, nicht aufgenommen werden dürfen, und einige Informationsobjekte wurden wiederholt aufgeführt oder nicht für notwendig erachtet.
(6) Zudem ist es aufgrund von Änderungen bei der Dringlichkeit erforderlich, die Prioritätsgruppen für einige der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 aufgeführten Informationsobjekte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass nur die erforderlichen Informationsobjekte innerhalb der in Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Fristen in den Speicher hochgeladen werden.
(7) Wie die Überprüfung ferner ergab, fehlte in der Liste in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 die Betriebsgenehmigung für Betreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS). Dieses Informationsobjekt sollte daher zusammen mit der zugehörigen Prioritätsgruppe in die Liste aufgenommen werden.
(8) Darüber hinaus sollten die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, um Problemen Rechnung zu tragen, die die Beratungsgremien der Agentur während der gezielten Konsultation hervorgehoben hatten.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 07.04.2025)
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