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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung der für die Funktionsweise und die Verwaltung des Informationsspeichers nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Vorschriften und detaillierten Anforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2117 vom 13.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") in Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden einen Informationsspeicher einrichten, der eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährleistet, und diesen verwalten.

(2) Es ist wichtig, dass die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden in die Entwicklung und Verwaltung des Speichers durch die Agentur einbezogen werden, weshalb in dieser Verordnung ein angemessener Konsultationsmechanismus festgelegt werden sollte, der gewährleistet, dass die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultiert, bevor sie Entscheidungen in Bezug auf den Speicher trifft.

(3) Im Sinne einer effektiven Nutzung des Speichers sollte er aus einer zentralen Datenbank, einer Kommunikationsinfrastruktur und einer Schnittstelle bestehen, die für die Anzeige und Abfrage der im Speicher erfassten Informationen sowie für den Zugriff auf diese Informationen benötigt wird. Damit den verschiedenen Stellen, die den Speicher nutzen, die Zusammenarbeit erleichtert wird, sollte eine einzige Schnittstelle für direkte Abfragen der Nutzer im Speicher und eine einzige Schnittstelle für die zuständigen nationalen Behörden vorgesehen werden.

(4) Geeignete funktionale Spezifikationen, die sich auf die Schnittstelle, die Sicherheit, das Netz und die Anwendungskonfiguration des Speichers erstrecken, sollten den zuständigen Behörden eine leichtere Integration in den Speicher und Kommunikation mit diesem ermöglichen.

(5) Die Agentur sollte die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Datenverwaltung des Speichers gewährleisten, indem sie dafür sorgt, dass der Speicher stets ordnungsgemäß funktioniert und so technisches Versagen ausgeschlossen wird.

(6) Damit die kommunizierenden Stellen die ausgetauschten Informationen in gleicher Weise verstehen, sollten für die Übertragung der Informationen in den Speicher und deren Austausch über den Speicher gemeinsam vereinbarte und von der Agentur vorgeschlagene Informationsformate festgelegt werden.

(7) Für einen besseren Informationsaustausch sollten die im Speicher erfassten Informationen regelmäßig aktualisiert werden. Hierzu sollten die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden eine Methodik für die regelmäßige Aktualisierung der abgespeicherten Informationen entwickeln.

(8) Zudem sollten in dieser Verordnung die Anforderungen an die Klassifizierung der Informationen festgelegt werden, damit die abgespeicherten Informationen in Abhängigkeit von den Parametern Privatsphäre, Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit behandelt werden. Um zu gewährleisten, dass die Klassifizierung stets auf dem neuesten Stand ist, sollte eine Neubewertung dieser Klassifizierung immer dann erfolgen, wenn sich die Nutzung der Daten ändert.

(9) Die interessierten Parteien, die im Speicher erfasste Informationen erhalten dürfen, müssen identifiziert werden, wobei für die Behandlung ihrer Anträge auf Zugang detaillierte Vorschriften festgelegt werden müssen. Hierzu sollten in der Verordnung die notwendigen Bedingungen für die Weitergabe von Informationen an die interessierten Parteien festgelegt werden. Auch sollte sichergestellt sein, dass die von den interessierten Parteien erhaltenen Informationen vertraulich verwaltet werden.

(10) Im Sinne der Datenintegrität und Informationssicherheit sollte ein System zur Rückverfolgbarkeit der abgespeicherten Informationen eingerichtet werden, das den Schutz gegen unbefugten Zugriff gewährleistet und die Überwachung von Vorgängen ermöglicht, bei denen Informationen, auch personenbezogene Daten, verarbeitet werden.

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(Stand: 02.11.2023)

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