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Durchführungsverordnung (EU) 2025/289 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2025/289 vom 11.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission 2 wurde eine Ware (sogenanntes LED-Band), bestehend aus Leuchtdioden (LED), Transistoren, Widerständen und Schutzdioden, die als Beleuchtungskörper beispielsweise zur Verwendung in Möbeln vorgesehen war, als "anderer Beleuchtungskörper" in den KN-Code 9405 40 99 eingereiht.
(2) Da die Ware aus einer gedruckten Schaltung bestand, erfüllte sie weder die Bedingungen für Halbleiterbauelemente noch für diskrete Leuchtdioden im Sinne von Position 8541, sondern wies alle objektiven Merkmale eines Beleuchtungskörpers der Position 9405 auf. Eine Einreihung in die Positionen 8541 und 8543 war folglich ausgeschlossen. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale verfügte die Ware über den wesentlichen Charakter eines vollständigen Beleuchtungskörpers der Position 9405, der zur Inbetriebnahme nur an eine Stromversorgung angeschlossen werden muss.
(3) Der Ausschuss für das Harmonisierte System (HSC) der Weltzollorganisation (WZO) billigte auf seiner 70. Sitzung im September 2022 das Einreihungsavis 8539.51/1 zur Einreihung einer als "Lichtbänder" bezeichneten Ware, eines biegsamen LED-Lichtbands zur Verwendung im Innenbereich, 24 V, 1,3 W, kaltweiß. Bei den Lichtbändern handelt es sich um vernetzbare Teilstücke modularer Beleuchtungskörper, bestehend aus 18 LEDs, die über die ganze Länge jedes Teilstücks angebracht und auf einer gedruckten Schaltung (PCB) miteinander verbunden sind. Sie werden beispielsweise als Funktions- oder Akzentbeleuchtung in Küchenschränken, als Hintergrundbeleuchtung oder an schwer zugänglichen Stellen verwendet. Sie wurden nach den Allgemeinen Vorschriften 1 ( Anmerkung 11 a) zu Kapitel 85 und Anmerkung 1 f) zu Kapitel 94) und 6 und entsprechend ihren objektiven Merkmalen als Leuchtdiodenmodule (LED-Module) in die HS-Unterposition 8539.51 eingereiht, was dem KN-Code 8539 51 00 entspricht.
(4) Da die Ware identische oder sehr ähnliche Merkmale aufweist wie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 beschriebene Ware, steht die zolltarifliche Einreihung der Ware gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 8539.51/1 im Einklang.
(5) Die Union ist gemäß dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 3 Vertragspartei des vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der WZO ausgearbeiteten Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die vom Ausschuss für das Harmonisierte System gebilligten Einreihungsavise stellen Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.
(6) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auf internationaler Ebene und in Anbetracht dessen, dass der Beschluss des Ausschusses für das Harmonisierte System mit dem Wortlaut der HS-Unterposition 8539.51 im Einklang steht, sollte die Union das Einreihungsavis 8539.51/1 anwenden.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 sollte daher aufgehoben werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 25.07.2013 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/708/oj).
(Stand: 13.02.2025)
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