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Kapitel 85
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 85 gehören nicht:

  1. Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;
  2. Glaswaren der Position 7011;
  3. Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8486;
  4. Staubsauger von der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art ( Position 9018); oder
  5. elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

3. Im Sinne der Position 8507 umfasst der Begriff "elektrische Akkumulatoren" auch solche Waren, die mit Hilfsvorrichtungen ausgestattet sind, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z.B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z.B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Sie können auch Teile des Schutzgehäuses der Waren enthalten, in denen sie verwendet werden sollen.

4. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

  1. Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;
  2. andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter ( Position 8414), Wäscheschleudern ( Position 8421), Geschirrspülmaschinen ( Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche ( Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen ( Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen ( Position 8452), elektrische Handscheren ( Position 8467) und Elektrowärmegeräte ( Position 8516).

5. Im Sinne der Position 8517 bezeichnet der Begriff "Smartphones" Telefone für zellulare Netzwerke, ausgestattet mit einem mobilen Betriebssystem, das dafür ausgelegt ist, die Funktionen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wie Herunterladen und gleichzeitiges Ausführen mehrerer Anwendungen auszuführen, auch Anwendungen Dritter, auch andere Funktionen wie digitale Kameras und Navigationssysteme umfassend.

6. Im Sinne der Position 8523 gelten:

  1. als "nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung" (z.B. "Flash Memory Card" oder "Flash Electronic Storage Card") Speichervorrichtungen mit einer elektrischen Anschlussvorrichtung, die im gleichen Gehäuse einen oder mehrere Flashspeicher (z.B. "Flash E2PROM") in Form von auf gedruckten Schaltungen montierten integrierten Schaltungen enthalten. Sie können einen Controller in Form einer integrierten Schaltung und diskrete passive Bauelemente wie Kondensatoren und Widerstände enthalten;
  2. als "intelligente Karten (smart cards)", Karten, mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM - random access memory) oder Festwertspeicher (ROM - read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, einen Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten.

7. Im Sinne der Position 8524 bezeichnen "Flachbildschirmmodule" Geräte oder Apparate zur Informationsanzeige, mindestens mit einem Anzeigebildschirm ausgestattet, die dazu bestimmt sind, vor Gebrauch in Waren anderer Positionen eingebaut zu werden. Anzeigebildschirme für Flachbildschirmmodule umfassen unter anderem Bildschirme mit flacher, gekrümmter, biegsamer, faltbarer oder dehnbarer Form. Flachbildschirmmodule können zusätzliche Elemente enthalten, auch solche, die zum Empfang von Videosignalen und zur Pixelzuweisung dieser Signale auf der Anzeige nötig sind. Die Position 8524 umfasst jedoch nicht Anzeigemodule, die mit Komponenten für die Umwandlung von Videosignalen (z.B. einem integrierten Skalierungsschaltkreis, einem integrierten Dekodierschaltkreis oder einem Anwendungsprozessor) ausgestattet sind oder auf andere Weise den Charakter von Waren anderer Positionen erhalten haben.

Die Einreihung von Flachbildschirmmodulen im Sinne dieser Anmerkung in die Position 8524 hat Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

8. "Gedruckte Schaltungen" im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z.B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der "Schichtschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z.B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z.B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

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(Stand: 09.12.2024)

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