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Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Tragschraubern nach Sichtflugregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/133 vom 29.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb von Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt.
(2) Nach und nach kommen neue Tragschraubermuster mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 600 kg auf den Markt der Europäischen Union. Es wird davon ausgegangen, dass diese Luftfahrzeuge nur im nichtgewerblichen Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) eingesetzt werden. Obwohl diese Luftfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind sie derzeit nicht in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfasst.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass geeignete und angemessene Vorschriften der Europäischen Union für den sicheren Betrieb von Tragschraubern vorliegen, die die einheitliche Anwendung und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährleisten.
(4) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Europäischen Kommission mit der Stellungnahme Nr. 04/2024 3 gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hubschraubern" durch das Wort "Drehflüglern" ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern:
2. In Artikel 2 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. "Tragschrauber" (gyroplane): eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben."
b) In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort "Hubschrauber" bzw."Hubschraubern" durch das Wort "Drehflügler" bzw."Drehflüglern" ersetzt.
5. Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) und Anhang VII (Teil-NCO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2025
(Stand: 05.02.2025)
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