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(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1111
Teilabschnitt O
Medizinische Noteinsätze mit einem bemannten VCa (VEMS)
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SPA.VEMS.100 Medizinische Noteinsätze mit einem bemannten VCa (VEMS) 24

  1. Ein IAM-Betreiber darf medizinische Noteinsätze mit einem bemannten VCa (VEMS) nur durchführen, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für einen solchen Flugbetrieb erteilt wurde.
  2. Um eine solche Genehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten, muss der IAM-Betreiber
    1. Inhaber eines AOC gemäß Anhang III (Teil-ORO) sein,
    2. den Flugbetrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen des Anhangs IX (Teil-IAM) durchführen, und
    3. gegenüber der zuständigen Behörde die Erfüllung der Anforderungen dieses Teilabschnitts nachweisen.
  3. Der IAM-Betreiber muss für seinen VEMS-Betriebsstandort und seine VEMS-Krankenhausstandorte geeignete Vertiports benutzen, es sei denn, die zuständige Behörde hat die Nutzung einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse an einem Krankenhausstandort genehmigt.
  4. Der IAM-Betreiber kann geeignete Einsatzorte für VEMS-Einsätze oder VEMS-Schulungsflüge nutzen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
    1. die für das Luftfahrzeug geltenden Leistungsanforderungen für Start und Landung;
    2. Merkmale des Einsatzortes, einschließlich Abmessungen, Hindernisse und Oberflächenzustand;
    3. die sichere Trennung von senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen (VCA) von Personen am Boden und
    4. Anforderungen an Privatsphäre, Datenschutz, Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz.

SPA.VEMS.110 Ausrüstungsanforderungen für VEMS-Flugbetrieb 24

  1. Der Einbau von spezieller medizinischer VCA-Ausrüstung und spätere Modifikationen an diesem Einbau sowie, soweit zutreffend, deren Betrieb müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt sein.
  2. Bei VFR-Flügen am Tag auf Strecken, die mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, muss das VCa mit Instrumenten, die die eigene Position und Hindernisse auf einer Moving Map anzeigen, ausgerüstet sein. Die Datenbanken für Karte und Hindernisse müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  3. Bei VFR-Flügen am Tag muss das VCa mit einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Fluglage und des stabilisierten Steuerkurses an den Piloten oder mit anderen gleichwertigen Instrumenten ausgestattet sein, um die Desorientierung des Piloten im Falle eingeschränkter Sichtmerkmale zu mindern.
  4. Jedes bei VEMS-Einsätzen genutzte VCa muss mit Instrumenten ausgestattet sein, die über eine ADS-B-Out-Fähigkeit verfügen.
  5. Die nach Buchstabe f erforderlichen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert werden.
  6. Der IAM-Betreiber muss dafür sorgen, dass alle relevanten Informationen in der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) dokumentiert sind.

SPA.VEMS.115 Kommunikation 24

Zusätzlich zu den für bemannte VCa geltenden Anforderungen an Instrumente und Ausrüstung müssen VCA, die für VEMS-Flüge genutzt werden, über eine Kommunikationsausrüstung verfügen, mit der eine Gegensprechverbindung mit der Organisation, für die der VEMS-Flug durchgeführt wird, hergestellt und, soweit möglich, eine Kommunikation mit Bodenpersonal von Notdiensten am Ort des Einsatzes geführt werden kann.

SPA.VEMS.120 Mindestwerte für Sichtweite und Abstand von Wolken 24

Die Mindestwerte für die Flugvorbereitung und Streckenflugphase des VEMS-Fluges sind jene nach Punkt SERA.5001. Wenn die Wetterbedingungen während der Streckenflugphase unter die geltenden Mindestwerte fallen,

  1. müssen VCA, die nur für Flüge nach Sichtflugregeln am Tag zugelassen sind, soweit praktikabel landen oder zum VEMS-Standort zurückkehren.
  2. Reserviert.

SPA.VEMS.125 Leistungsanforderungen an den VEMS-Flugbetrieb 24

Für den VEMS-Flugbetrieb genutzte VCa müssen im Einklang mit den geltenden Leistungsanforderungen nach Punkt UAM.POL.VCA.100 betrieben werden.

SPA.VEMS.130 Anforderungen an die Besatzung 24

  1. Auswahl. Der IAM-Betreiber muss Kriterien für die Auswahl der Flugbesatzungsmitglieder für VEMS-Einsätze festlegen und dabei deren bisherige Erfahrungen berücksichtigen.
  2. Betriebliche Schulung. Die Besatzungsmitglieder müssen die betriebliche Schulung gemäß den im Betriebshandbuch enthaltenen VEMS-Verfahren erfolgreich abschließen.
  3. Reserviert.
  4. Zusammensetzung der Besatzung
    1. Flug am Tag. Bei Sichtflug am Tag besteht die Mindestzusammensetzung der Besatzung bei der Flugvorbereitung für einen VEMS-Flug aus zwei Piloten oder einem Piloten und einem technischen VEMS-Besatzungsmitglied.
    2. Nach der Landung am VEMS-Einsatzort können die nachfolgenden Flüge von nur einem Piloten durchgeführt werden,
      1. wenn Bedarf für zusätzliche medizinische Hilfsgüter, das Auftanken/Aufladen der Batterie oder eine Neupositionierung besteht, während das technische VEMS-Besatzungsmitglied am Boden medizinische Hilfe leistet oder
      2. wenn das technische VEMS-Besatzungsmitglied dem medizinischen Patienten während des Flugs oder während der Beförderung in einem anderen Fahrzeug medizinische Hilfe leistet.
    3. Reserviert.

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(Stand: 21.06.2024)

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