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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Festlegung von Anforderungen an den Flugbetrieb mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen

(ABl. L 2024/1111 vom 23.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den vergangenen Jahren sind neue Konzepte für die Luftmobilität entstanden, die auf innovativen Technologien beruhen, wie bemannte senkrecht start- und landefähige Luftfahrzeuge, und heute unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Angesichts des technologischen Fortschritts und des sich wandelnden Beförderungsbedarfs könnten in den kommenden Jahren weitere innovative Konzepte entstehen.

(2) Die senkrechte Start- und Landefähigkeit innovativer Luftfahrzeugkonstruktionen und deren Einsatzfähigkeit in verkehrsreichen städtischen Umge bungen bringen im Flugbetrieb besondere sicherheitstechnische Herausforderungen mit sich. Durch einen speziellen, umfassenden Rechtsrahmen sollte sichergestellt werden, dass ein solcher Flugbetrieb sicher durchgeführt wird und das Risiko für Fluggäste, Besatzung und die Öffentlichkeit so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Bei bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen handelt es sich um eine neue im Entstehen begriffene Technologie, weshalb zur Gewährleistung der Sicherheits- und Leistungsstandards klare Verfahren für die Zulassung und Genehmigung ihres Betriebs festgelegt werden müssen. Ein spezieller, umfassender Rechtsrahmen sollte ein klares und transparentes Verfahren in Bezug auf die Zulassung und Genehmigung des Flugbetriebs mit solchen Luftfahrzeugen bieten, den Betreibern die erforderliche Sicherheit geben und die Entwicklung und Vermarktung dieser Luftfahrzeuge erleichtern.

(4) Sowohl der gewerbliche als auch der nichtgewerbliche Flugbetrieb mit senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen birgt Sicherheitsrisiken, die angemessen eingedämmt werden müssen, um die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung in der Luft sowie der Menschen am Boden zu gewährleisten. Die Zulassung der Betreiber dieser Luftfahrzeuge ist daher eine Maßnahme, die dazu beitragen kann, bekannte und potenzielle Sicherheitsrisiken, die sich aus dem Betrieb dieser neuartigen Technologien ergeben, zu mindern und eine geeignete Sicherheitskultur aufzubauen.

(5) Da der Flugbetrieb mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen zunehmen wird, muss sichergestellt werden, dass er sicher und effizient in das bestehende Luftraumsystem integriert wird. Durch einen speziellen, umfassenden Rechtsrahmen sollten daher klare Regeln und Verfahren für die Integration eines solchen Flugbetriebs in den Luftraum festgelegt und somit dazu beitragen werden, das Risiko von Zusammenstößen und anderen Sicherheitsvorfällen zu minimieren.

(6) Für die künftige Integration bemannter senkrecht start- und landefähiger Luftfahrzeuge in die Beförderungssysteme der Mitgliedstaaten ist es angezeigt, den gleichen Rechtsrahmen anzuwenden, der heute für den Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern zur Verfügung steht, wobei die erforderlichen Änderungen im Hinblick auf die neuen Luftmobilitätskonzepte für den Flugbetrieb mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen, die Leistungs- und Betriebsbeschränkungen sowie die spezifischen Risiken vorzunehmen sind. Daher sollten die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 3, die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.

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(Stand: 24.06.2024)

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