Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Beschluss (EU) 2024/2566 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinsichtlich der Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR zu vertreten ist
(ABl. L 2024/2566 vom 30.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( AETR) 1 ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Es wurde zuletzt am 20. September 2010 geändert.
(2) Gemäß Artikel 22a des AETR können Vorschläge zur Änderung der einleitenden Artikel der Anlage 1B des Anhangs des AETR von der Gruppe "Straßenverkehr" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden. Nach der Annahme werden die Änderungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Notifizierung an alle Vertragsparteien vorgelegt.
(3) Die Sachverständigengruppe zum AETR und der Hauptausschuss Straßenverkehr wurden von UNECE im Rahmen des AETR eingesetzt. Der Hauptausschuss ist ein Gremium mit der Befugnis, Änderungen der einleitenden Artikel von Anlage 1B des Anhangs des AETR auszuarbeiten und anzunehmen, während die Sachverständigengruppe ein Gremium ist, das die Befugnis besitzt, Änderungsvorschläge auszuarbeiten und dem Hauptausschuss vorzulegen.
(4) Die Sachverständigengruppe zum AETR und der Hauptausschuss Straßenverkehr werden in ihren Sitzungen am 28. Oktober 2024 bzw. vom 29. bis 31. Oktober 2024 oder in späteren Sitzungen den Vorschlag für die künftige Durchführung bestimmter Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen des AETR ausarbeiten bzw. die Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR annehmen. Diese Zertifizierungstätigkeiten sind erforderlich für den Einsatz von digitalen Fahrtenschreibern gemäß dem AETR, der weitgehend auf dem EU-System beruht.
(5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR nach Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22a Absatz 2 des AETR völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 2 und (EU) Nr. 165/2014 3 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen.
(6) Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, eine schwierige Situation bei der Umsetzung des AETR-Systems für digitale Fahrtenschreiber zu lösen, in der die Kommission bestimmten nicht der EU angehörenden AETR-Vertragsparteien gewisse Zertifizierungstätigkeiten erbringt, und zwar durch eine zwischen der UNECE und den Dienststellen der Kommission 2009 unterzeichnete Absichtserklärung. Diese Absichtserklärung wurde mehrfach im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen erneuert; sie wurde zuletzt am 28. November 2023 für einen Zeitraum bis zum 31. Mai 2024 verlängert.
(7) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarungen stellt die Kommission den Geräteherstellern Interoperabilitätszertifikate aus, die für die AETR-Typgenehmigung dieser Geräte erforderlich sind. In der Anforderung 278 der Anlage 1B des Anhangs zum AETR ist derzeit eine einzige zuständige Stelle vorgesehen, die für die Interoperabilitätszertifizierung zuständig ist.
(Stand: 14.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion