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Regelwerk

AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals

Neufassung vom 31. Juli 1985
(BGBl. II 1985 S. 890; 18.08.1997 S. 1550; 02.11.2011 S. 1095 11)



Ergänzende Informationen
s. Beschl. (EU) 2024/2566 - beinhaltet Änderung der Anlage 1B des Anhangs zum AETR

s.Beschl. 2016/1877 - beinhaltet Entwürfe v. Änderungen zum AETR, die im ABl. veröffentlicht wurden

Die Vertragsparteien haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 11

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein;
  2. "Kraftfahrzeug" jedes mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- und Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schließt landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein;
  3. "Anhänger" jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein;
  4. "Sattelanhänger" jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
  5. "miteinander verbundene Fahrzeuge" solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;
  6. "höchste zulässige Gesamtmasse" die Gesamtmasse des beladenen Fahrzeugs, die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaats als zulässig erklärt wurde;
  7. "Beförderung im Straßenverkehr" jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs, die ganz oder teilweise auf Straßen erfolgt, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat
  8. "internationaler Straßenverkehr" jeden Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfasst;
  9. "Linienverkehr" ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können.

    Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.

    Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen - vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung - werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet;

  10. "Fahrer" jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es - als Bestandteil seiner Pflichten - gegebenenfalls lenken zu können;
  11. "Mitglied des Fahrpersonals" den Fahrer oder eine der nachstehenden Personen, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht:
    1. "Beifahrer" jede Person, die den Fahrer begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne Fahrer im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein;
    2. "Schaffner" jede Person, die den Fahrer eines zur Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstigen Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren;
  12. "Woche": der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
  13. "Ruhezeit": jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
  14. "Fahrtunterbrechung" jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten durchführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
  15. "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige tägliche Ruhezeit" und eine "reduzierte tägliche Ruhezeit" umfasst:
  16. "wöchentliche Ruhezeit" den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" und eine "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" umfasst:

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(Stand: 14.10.2024)

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