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AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
Neufassung vom 31. Juli 1985
(BGBl. II 1985 S. 890; 18.08.1997 S. 1550; 02.11.2011 S. 1095 11)
Ergänzende Informationen |
s. Beschl. (EU) 2024/2566 - beinhaltet Änderung der Anlage 1B des Anhangs zum AETR
s.Beschl. 2016/1877 - beinhaltet Entwürfe v. Änderungen zum AETR, die im ABl. veröffentlicht wurden |
Die Vertragsparteien haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 11
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt und vom Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen - vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung - werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet;
(Stand: 14.10.2024)
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