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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vierten, Fuenften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Vom 2. November 2011
BGBl. II Nr. 29 vom 09.11.2011 S. 1095)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in Genf am 27. November 2003, am 29. Oktober 2004 und am 31. Oktober 2008 angenommenen Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR - BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889, 890), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 1. Februar 1991 und vom 5. Februar 1993 (BGBl. 1997 II S. 1550, 1551) geändert worden ist, wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und des Anhangs in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Nach Artikel 21 Absatz 6 des AETR sind die Vierte Änderung am 27. Februar 2004, die Fuenfte Änderung am 16. Juni 2006 und die Sechste Änderung am 20. September 2010 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

4. Änderung

Artikel 12 - Durchführungsmaßnahmen

Der Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
 Artikel 12 Durchführungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen- und Betriebskontrollen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens und die Überwachung der Anwendung.

(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über

  • die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung,
  • die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.

In Fällen von schweren Verstößen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.

(4) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.

" Artikel 12 Durchführungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßenkontrollen und Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen. Diese Kontrollen erfassen jedes Jahr einen großen und repräsentativen Anteil von Fahrern, Unternehmen und Fahrzeugen aller Kategorien, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.

  1. Die zuständigen Verwaltungsbehörden führen diese Kontrollen in der Weise durch, dass:
    • in jedem Kalenderjahr mindestens 1 v. H. aller Arbeitstage der Fahrer von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, kontrolliert werden;
    • an mindestens 15 v. H. aller überprüften Arbeitstage Straßenkon trollen und an mindestens 25 v. H. Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen durchgeführt werden;
  2. Auf der Straße werden kontrolliert:
    • die Tageslenkzeiten, die Unterbrechungen, die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten, die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen;
    • gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
    • das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.

    Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebiets fremden Fahrzeugen und Fahrern durch zuführen.

  3. Bei den Kontrollen auf den Geschäftsgrundstücken der Unternehmen wird abgesehen von den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten und zusätzlich zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 Folgendes überprüft:
    • die wöchentlichen Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
    • die Beschränkungen der Lenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen;
    • der Ausgleich für die reduzierten täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3;
    • die Verwendung von Schaublättern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.

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