Kontrollgerät: ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer;
Schaublatt: für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet;
Konstante des Kontrollgerätes: Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k =... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k =... Imp/km);
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs: Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w =... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w =... Imp/km) ausgedrückt;
Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder: Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: l =... mm.
II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes
Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:
die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
die Lenkzeit,
die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
bei elektronischen Kontrollgeräten, (Geräte, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden) jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3., 4. und 5. aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.
Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:
Anzeigeeinrichtungen:
für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
für die Geschwindigkeit (Tachometer),
für die Zeit (Uhr);
Schreibeinrichtungen:
zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken,
zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit,
eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeit nach Maßgabe des Kapitels III Buchstabe c Nummer 4;
eine Vorrichtung, durch die
jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
für elektronische Kontrollgeräte gemäß Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Schaublatt gesondert markiert wird.
Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen.
Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
Werkstoffe
Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedarf einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.
Messung der zurückgelegten Wegstrecke Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:
beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder
nur beim Vorwärtsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
Messung der Geschwindigkeit
Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgerätes wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.
Messung der Zeit (Uhr)
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(Stand: 29.08.2018)
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