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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2018 der Kommission vom 26. Juli 2024 hinsichtlich der Überarbeitung der an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und der Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2018 vom 29.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission 2 werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken.

(2) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 ist die Kommission verpflichtet, die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr auf der Grundlage der Finanzergebnisse und der Schätzungen der künftigen Ausgaben und Einnahmen der Agentur zu bewerten und diese Gebühren und Entgelte erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 ist dann auf der Grundlage der von der Agentur in ihren Jahresberichten vorgelegten Informationen zu überprüfen.

(3) Bis Ende 2023 hatte die Agentur über 65.000 Fahrzeuge genehmigt, fast 200 einheitliche Sicherheitsbescheinigungen ausgestellt und technische Lösungen für mehr als zehn streckenseitige Implementierungen des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) akzeptiert. Diese Verfahren ermöglichten es der Agentur, die erforderlichen Daten zu sammeln, um weitere Festbeträge für bestimmte Arten von Anträgen und Dienstleistungen festzulegen.

(4) Die steigende Zahl der von der Agentur erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen führt zu einer zunehmenden Arbeitsbelastung, insbesondere für die Bearbeitung von Mitteilungen über Änderungen an genehmigten Fahrzeugen nach Artikel 16 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 3 und für die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Daten in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) für neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugtypvarianten. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und zur Gewährleistung einer vollständigen Deckung der anfallenden Kosten sollten Festbeträge für die Bearbeitung solcher Mitteilungen und Anträge eingeführt werden.

(5) Bei Anträgen auf Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Güterwagen im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 4, bei denen das Verwendungsgebiet die gesamte Union ist, ist die Agentur die alleinige Genehmigungsstelle. Daher ist die Einführung eines Festbetrags für diese Anträge angemessen.

(6) Die Höhe der Festbeträge sollte auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsaufwands berechnet werden, der mit der Bearbeitung der entsprechenden Art von Antrag oder Mitteilung verbunden ist.

(7) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 stellt die Agentur dem Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Entscheidung eine Schlussrechnung aus. Allerdings gibt es keine ähnliche Frist für die Vorlage von Kostenaufstellungen durch die an der Bewertung durch die Agentur beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden. Fehlende Kostenaufstellungen verzögern die Ausstellung der Schlussrechnung durch die Agentur. Daher ist es notwendig, den Zeitplan für die Ausstellung von Rechnungen durch die Agentur zu überarbeiten und Fristen für die Vorlage der Kostenaufstellungen durch die nationalen Sicherheitsbehörden aufzunehmen.

(8) Die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 hat gezeigt, dass mehrere Bestimmungen präzisiert werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechnungsbearbeitung weiter zu straffen. Hierzu sollten die Bestimmungen dahin gehend geändert werden, dass die Agentur monatliche oder mehrere Rechnungen ausstellen kann und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen davon abgehalten werden, Ermäßigungen erst spät zu beantragen.

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(Stand: 04.09.2024)

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