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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 68 A;
VO (EU) 2021/1903 - ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 126 Inkrafttreten Art. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einnahmen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") setzen sich nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/796 zusammen aus einem Beitrag der Union und den Gebühren und Entgelten der Antragsteller für die Bearbeitung von Anträgen auf Bescheinigungen, Genehmigungen, Genehmigungsentscheidungen, die Bearbeitung von Beschwerden und andere Dienstleistungen der Agentur.

(2) Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sollten insbesondere mit dem Ziel der Vereinfachung auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden. Diese Gebühren und Entgelte sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für Unternehmen führen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors nicht gefährden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte sollten erforderlichenfalls die Kosten für Personal und externe Sachverständige, die an der Bearbeitung der Anträge beteiligt sind, berücksichtigt werden. Ferner sollte auch den Kosten für Unterstützungsdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen sowie sonstigen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehenden Betriebskosten Rechnung getragen werden. Diese Kosten sollten in Beziehung und angemessenem Verhältnis zu den Tätigkeiten stehen und diskriminierungsfrei sein.

(4) Die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollten die vollen Kosten für die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen decken.

(5) Der Zeitaufwand der Agentur für die erbrachten Dienstleistungen sollte zu einem Stundensatz in Rechnung gestellt werden, bis das System so ausgereift ist, dass eine Abrechnung nach Festbeträgen möglich ist. Die Gebühren und Entgelte der Agentur sollten so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.

(6) Die zu entrichtenden Beträge sollten nicht davon abhängen, wo der Antragsteller niedergelassen ist oder in welcher Sprache er den Antrag gestellt hat. Daher sollten die Reisekosten und Kosten für Übersetzungen, die der Agentur in Bezug auf den von ihr bearbeiteten Teil des Antrags anfallen, addiert und auf alle Anträge verteilt werden.

(7) Bei der Festsetzung der Gebühren und Entgelte sollte den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden. Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Zahlungen gegebenenfalls auf mehrere Raten aufzuteilen.

(8) Die Antragsteller haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 ein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Agentur und sollten ihr Recht geltend machen können. Die Zahlung der Gebühren und Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur sollte deshalb keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sein. Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden, die zurückgewiesen werden.

(9) Im Einklang mit einem guten Projektmanagement sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Voranschlag anzufordern. Dem Antragsteller sollten, soweit möglich, der voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Für die Zahlung der Gebühren und Entgelte sollten Fristen festgesetzt werden.

(10) Angaben über die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Entgelte sollten öffentlich zugänglich sein. Künftige Änderungen der von der Agentur erhobenen Gebühren sollten auf einer transparenten Bewertung der Kosten der Agentur und der entsprechenden Kosten für die von den nationalen Sicherheitsbehörden ausgeführten Aufgaben basieren.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21

(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22

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