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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1820 der Kommission vom 1. Juli 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Tabellen mit der Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1820 vom 02.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission 2 sind die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ("ECAI") ("externe Ratings") und den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 genannten Bonitätsstufen festgelegt.
(2) Seit den letzten Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 der Kommission 4 vorgenommen wurden, wurden zusätzliche quantitative Daten erhoben und bei einigen ECAI qualitative Entwicklungen verzeichnet, wodurch sich die quantitativen und qualitativen Eingangsparameter für einige im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zugeordnete Bonitätsbeurteilungen geändert haben. Außerdem haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Die Zuordnungen der betreffenden ECAI sollten daher aktualisiert werden.
(3) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 wurden drei ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 eine Zuordnung enthielt, aus dem Register gelöscht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 sollte folglich geändert werden, um die Zuordnung der aus dem Register gelöschten ECAI zu entfernen.
(4) Zwei gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 eine Zuordnung vorgenommen wurde, haben ihre Bezeichnung geändert und eine registrierte ECAI hat für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen neue Symbole eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss deshalb so geändert werden, dass sie die geänderte Bezeichnung und die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt wurde.
(7) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, auf den in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 6 (EU) Nr. 1094/2010 7 und (EU) Nr. 1095/2010 8 des Europäischen Parlaments und des Rates jeweils Bezug genommen wird, hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der nach Artikel 37 der genannten Verordnungen eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung bzw. Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 wird wie folgt geändert:
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800
(Stand: 08.08.2024)
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