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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 19;
VO (EU) 2018/633 - ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2018 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/744 - ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2006 - ABl. L 407 vom 17.11.2021 S. 18 Inkrafttreten)



s.:  Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ( Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG muss die Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen (im Folgenden "ECAI") zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (im Folgenden die "Zuweisung") im Einklang mit der Anwendung externer Ratings von ECAI bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 stehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission 3 wird die Zuordnungsmethode für die Anwendung externer Ratings von ECAI bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute festgelegt; sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Übereinstimmung zwischen den betreffenden Ratings und den sechs Bonitätsstufen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ist in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 4 eine Zuweisung zu sieben Bonitätsstufen vorgesehen, während bei der Zuordnungsmethode für Kredit- und Finanzinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein System von sechs Bonitätsstufen Anwendung findet.

(4) Um die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, basiert die Zuweisung - vorbehaltlich etwaiger Anpassungen und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stufe des Bonitätssystems für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung - auf der Zuordnungsmethode für Kredit- und Finanzinstitute.

(5) Mit dieser Verordnung wird ein Zuweisungssystem unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Faktoren festgelegt. Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen aufsichtsrechtlichen Zielen und Markterwägungen müssen unzumutbare wesentliche Nachteile für ECAI, die aufgrund ihrer kürzeren Präsenz am Markt nur begrenzte quantitative Informationen vorlegen können, vermieden werden. Daher sollte bei beschränkter Verfügbarkeit quantitativer Informationen die Bedeutung der quantitativen Faktoren für die Zuordnung relativiert werden. Die Zuordnung sollte aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, um quantitativen Daten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst werden, Rechnung zu tragen.

(6) Die Zuweisungsregelungen gelten für Ratings von ECAI, bei denen es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder um Zentralbanken, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommene Ratings abgeben, handelt, sowie für Ratings, die von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übernommen wurden.

(7) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden "ESA") (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) vorgelegt wurden.

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(Stand: 06.12.2021)

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