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Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 407 vom 17.11.2021 S. 18)
s.: Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 109a Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission 2 regelt unter anderem die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ("ECAI") und den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 genannten Bonitätsstufen ("externe Ratings").
(2) Seit der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission 4 geändert wurde, haben sich die quantitativen und qualitativen Faktoren für die Zuordnung einiger Bonitätsbeurteilungen verändert. Außerdem haben einige ECAI ihre Ratings auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.
(3) Nachdem die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 erlassen wurde, sind zwei Ratingagenturen gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 registriert und zwei weitere ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 eine Zuordnung enthielt, aus dem Register gelöscht worden. Daher ist es notwendig, für die neu registrierten ECAI eine Zuordnung festzulegen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen.
(4) Darüber hinaus hat eine gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 eine Zuordnung vorgenommen wurde, neue Symbole für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss daher so geändert werden, dass sie die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (den "Europäischen Aufsichtsbehörden") gemeinsam vorgelegt wurde.
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800
(Stand: 29.11.2021)
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