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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1803 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 2024/1803 vom 25.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1804 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. November 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti angenommen.

(2) Verordnung (EU) 2022/2309 verleiht dem Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates 3 Wirksamkeit; sie sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als verantwortlich für die Beteiligung anoder die Unterstützung von Bandengewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen oder für sonstige Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untegraben, benannt wurden.

(3) Im Beschluss (GASP) 2023/1574 des Rates 4 sind ergänzende Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Union Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Ressourcen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (im Folgenden "ergänzende Maßnahmen") eigenständig anwenden kann. Im Beschluss (GASP) 2023/1574 ist ferner festgelegt, dass die humanitäre Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auch für die ergänzenden Maßnahmen gilt.

(4) Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1804 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2022/2319 im Einklang mit der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1804 wird das gezielte Rüstungsembargo für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, das auf bestimmte Personen und Einrichtungen anzuwenden ist, durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition ersetzt, das für das gesamte Hoheitsgebiet Haitis gilt.

(5) Einige der Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Eine Regelung auf Unionsebene ist daher erforderlich, um den Beschluss (GASP) 2024/1804 umzusetzen, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2309 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

(1) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates * sowie Feuerwaffen, deren Teilen, und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates ** unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von unter Buchstabe a genannten Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti bereitzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.

_____
*) Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.01.2021 S. 4).

**) Verordnung (EU) Nr. 258/2012

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