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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1574 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 21)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti angenommen. Dieser Beschluss dient der Umsetzung der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat"), mit der eine Sanktionsregelung für Haiti eingeführt wurde, die Maßnahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten, für Reisebeschränkungen und für ein gezieltes Rüstungsembargo umfasst.

(2) Die Union ist der Auffassung, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, und sie ist weiterhin besorgt über das hohe Ausmaß der Bandengewalt und anderer krimineller Aktivitäten sowie der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt, die Unterschlagung öffentlicher Gelder, die anhaltende Straflosigkeit der Tatverantwortlichen und die entsetzliche Menschenrechtslage in Haiti, die alle verheerende Folgen für die Bevölkerung des Landes haben.

(3) Die Lage in Haiti ist nach wie vor von Instabilität geprägt, die mit der Fragilität des Staates zusammenhängt. Die allgemeinen Sicherheitsbedingungen sind aufgrund der allgegenwärtigen Präsenz bewaffneter Banden, die in illegale Aktivitäten verwickelt sind und zudem die Bereitstellung humanitärer Hilfe behindern, äußerst prekär. Diese Situation gefährdet unter anderem das Abhalten friedlicher, freier, fairer und transparenter Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, die die haitianische Regierung - sofern die allgemeinen Sicherheitsbedingungen dies zulassen - bis 2024 ansetzen will, und behindert den ohnehin fragilen demokratische Weg des Landes.

(4) Die haitianische Regierung hat die internationale Gemeinschaft wiederholt um Unterstützung bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Bekämpfung bewaffneter Banden und anderer krimineller Organisationen ersucht, insbesondere indem sie die Vereinten Nationen um die Entsendung einer internationalen Sondereinheit zur Unterstützung der haitianischen Nationalpolizei und die Organisation Amerikanischer Staaten bei der Einrichtung einer Sonderarbeitsgruppe zur Verfolgung der Entwicklung der Lage und zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Karibischen Gemeinschaft gebeten hat.

(5) In diesem Kontext und angesichts der sich weiter verschlimmernden Lage im humanitären Bereich sowie in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit in Haiti ist der Rat der Ansicht, dass es angebracht ist, einen speziellen Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu schaffen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis gefährden, und für Handlungen, die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti untergraben, verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(6) Eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Haitis geht insbesondere von Personen aus, die kriminelle Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken vornehmen oder unterstützen, die den illegalen Handel mit und die Umlenkung von Rüstungsgütern unterstützen, die gegen das VN-Rüstungsembargo verstoßen, die Handlungen begehen, die Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder die humanitäre Maßnahmen in Haiti behindern.

(7) Eine Bedrohung der Stabilität, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Haitis geht auch von Personen aus, die sich an schwerem finanziellen Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr beteiligen.

(8) Der Rat ist der Ansicht, dass die humanitäre Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates auch für die ergänzenden Maßnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelten sollte, zusätzlich zu jenen, die von dem gemäß Nummer 19 der VN-Resolution 2653 (2022) eingesetzten Ausschuss beschlossen werden.

(9) Der Beschluss (GASP) 2022/2319 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2022/2319 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden in Absatz 1 Unterabsatz 2 die Worte "im Anhang" durch die Worte "in Anhang I" ersetzt.

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1a

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