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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1569 - ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2573 - ABl. L 2023/2573 vom 14.11.2023;
VO (EU) 2024/291 - ABl. L 2024/291 vom 15.01.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Oktober 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2653(2022) verabschiedet, mit der ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti geschaffen wird.

(2) Im Einklang mit der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNSCR 2653") hat der Rat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 angenommen, der Reisebeschränkungen, ein gezieltes Waffenembargo sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von und ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, die Banden angehören oder Banden unterstützen, welche an Gewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen entsprechend ihrer Benennnung durch den nach Ziffer 19 der UNSCR 2653 (2022) eingesetzten Ausschuss unterliegen, sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/2319 aufgeführt. Entsprechend UNSCR 2653 (2022) des VN-Sicherheitsrates ist im Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/2319 eine Person aufgeführt.

(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(5) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang I wahrnehmen.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor oder nach dem 28. November 2022 erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

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