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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1569 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1574 vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. November 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2309 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2022/2309 verleiht dem Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates 3 Wirksamkeit, der das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vorsieht, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für die Beteiligung an oder die Unterstützung von Bandengewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen oder für sonstige Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben, benannt wurden.

(3) Im Beschluss (GASP) 2023/1574 sind ergänzende Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die Union Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Ressourcen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (im Folgenden "ergänzende Maßnahmen") eigenständig anwenden kann.

(4) Im Beschluss (GASP) 2023/1574 ist ferner festgelegt, dass die humanitäre Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrates auch für die ergänzenden Maßnahmen gilt.

(5) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten besteht Regelungsbedarf auf Unionsebene, um dem Beschluss (GASP) 2023/1574 Wirksamkeit zu verleihen.

(6) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang I und in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2022/2309 wahrnehmen.

(7) Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Es ist verboten,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführt sind, zu leisten;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang I oder Anhang Ia genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."

3. Der folgende Artikel wird eingefügt:

" Artikel 4a

(1) In Anhang Ia sind die vom Rat benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die

  1. für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden:

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(Stand: 02.08.2023)

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