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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1804 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 2024/1804 vom 25.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") hat am 2. Oktober 2023 die Resolution 2699 (2023) angenommen, in der festgestellt wird, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Stabilität in der Region darstellt.

(3) In der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats wird die Zunahme der Gewalt, der kriminellen Tätigkeiten und der Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe verurteilt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben, darunter Entführungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Migrantenschleusung, Morde, außergerichtliche Tötungen und der Schmuggel von Rüstungsgütern, Resolution 2699 (2023) des VN-Sicherheitsrats erkannt auch an, wie wichtig und dringend die Eindämmung des unerlaubten Handels mit Waffen und Munition für Haiti hin zur Schaffung eines sicheren Einsatzumfelds für die internationale Sicherheitsunterstützung, einschließlich der Entsendung einer Multinationalen Sicherheitsunterstützungsmission, ist.

(4) In Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats wird gefordert, das "gezielte Rüstungsembargo" für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, das gemäß Ziffer 11 der Resolution 2653 (2022) auf Personen und Einrichtungen, die von dem mit Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss benannt wurden, anzuwenden ist, durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition zu ersetzen, das für das gesamte Hoheitsgebiet Haitis gilt.

(5) Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats ist es angezeigt, das Waffenembargo auf Kleinwaffen und leichte Waffen, deren Komponenten, Zubehör und Munition gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates 2 sowie auf Feuerwaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates 3 anzuwenden.

(6) Der Sicherheitsrat hat am 19. Oktober 2023 die Resolution 2700 (2023) angenommen, in der unter Ziffer 11 alle Staaten aufgefordert werden, dem mit Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Sanktionsausschuss einen schriftlichen Bericht vorzulegen, wenn eine gemäß Ziffer 13 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats durchgeführte Überprüfung zur Beschlagnahme von Artikeln führt, deren Lieferung, Verkauf oder Transfer nach Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats verboten ist.

(7) Der Beschluss (GASP) 2022/2319 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/2319 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von im Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates * aufgeführten Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition sowie von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates ** an Haiti durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern, unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen;
  2. damit zusammenhängende Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.

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