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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1618 vom 07.06.2024, ber. L 2024/90490)
(Red. Anm.: Die Änd. der vorlienden Datei wird zum Gültigkeitsdatum 27.12.2024 eingearbeitet)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 434a Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 45i Absatz 5 Unterabsatz 5 und Artikel 45i Absatz 6 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Anforderung aufgenommen, dass zwischengeschaltete Unternehmen in einer Abwicklungsgruppe ihre Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der Anforderung in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("interne Anforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit" oder "interne TLAC") oder der Anforderung in Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ("interne Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten" oder "interne MREL") verwendet werden, von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen haben, wenn diese Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind. Deshalb muss diese Abzugspflicht auch in den Meldebögen zum Ausdruck kommen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 5 für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die interne MREL und die interne TLAC festgelegt wurden. Besagte Abzugspflicht sollte sich auch in den harmonisierten Informationen widerspiegeln, die den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden übermittelt werden.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wurde die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Abzugspflicht erneut verändert, indem in der Richtlinie 2014/59/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
(Stand: 19.08.2024)
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