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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1294 der Kommission vom 1. März 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1294 vom 06.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche und die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission 2 enthalten einen Fehler in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf die Umstände, unter denen die Verordnung für bestimmte Hersteller nicht gilt. Dieser Fehler wirkt sich auf den Inhalt des Rechtsakts aus.

(2) Die deutsche und die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 erhält folgende Fassung:

"b) Hersteller, die mit allen ihren verbundenen Unternehmen insgesamt für weniger als 1.000 neue Personenkraftwagen oder weniger als 1.000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich waren, die in der Union in dem Kalenderjahr zugelassen wurden, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2024

1) ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2867/oj).


ENDE

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