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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2867 vom 18.12.2023;
VO (EU) 2024/1294 - ABl. L 2024/1294 vom 06.05.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/631 sieht eine Überprüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen vor (im Folgenden "Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge").
(2) Die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sollte für alle Fahrzeughersteller durchgeführt werden; um einen übermäßigen Prüfaufwand zu vermeiden, ohne dass dies die CO2-Gesamtbilanz wesentlich beeinträchtigt, sollten Hersteller ausgenommen werden, die nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen in Verkehr bringen.
(3) Die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte in den Übereinstimmungsbescheinigungen sollten anhand der in der UN-Regelung Nr. 154 2 festgelegten Prüfverfahren auf der Straße und auf dem Rollenprüfstand überprüft werden; zudem sollten spezielle Tests durchgeführt werden, um festzustellen, ob Strategien vorhanden sind, mit denen die Ergebnisse des Fahrzeugs bei den Tests für die Typgenehmigung künstlich verbessert werden.
(4) Um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge von einem technischen Dienst durchgeführt werden, der nicht an den Typgenehmigungsprüfungen der betreffenden Fahrzeuge beteiligt war. Die Tests auf dem Rollenprüfstand sollten nicht als Tests im Beisein von Zeugen in den Räumlichkeiten des Herstellers durchgeführt werden, sondern in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes.
(5) Damit die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auf der Grundlage der Testergebnisse der Stichprobenfahrzeuge für die gesamte betroffene Fahrzeugfamilie zu einer Schlussfolgerung gelangen kann, sollte ein geeignetes statistisches Bewertungsverfahren festgelegt werden.
(6) Die Hersteller sollten dafür sorgen, dass die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge entsprechen, was von der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu überprüfen ist. Damit diese Tätigkeiten zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge angemessen finanziert werden können, sollte die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den Herstellern angemessene Gebühren in Rechnung stellen.
(7) Zur Verringerung des Prüfaufwands und der Kosten sollten - soweit möglich und angemessen - dieselben Fahrzeuge oder Tests sowohl für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge als auch für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Schadstoffemissionen genutzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 24
(1) Diese Verordnung enthält die Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung, ob die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen entsprechen. Zudem enthält sie die Verfahren für die Überprüfung, ob Strategien vorhanden sind, mit denen die Ergebnisse eines Fahrzeugs in den Tests für die Typgenehmigung künstlich verbessert werden ("Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge").
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(Stand: 04.09.2024)
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