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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(ABl. L 2024/1107 vom 23.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die Instandhaltung unbemannter Luftfahrzeuge festgelegt, insbesondere derjenigen, die einer Zulassung nach Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung unterliegen können.
(2) Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 sieht vor, dass unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), die für den Betrieb in der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 3 genannten "speziellen" Kategorie bestimmt sind und bei denen das Betriebsrisiko nicht angemessen abgemildert werden kann, zulassungspflichtig sind und detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung ihrer Lufttüchtigkeit genügen müssen.
(3) Angesichts der Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugsystemen ist es erforderlich, für diese unbemannten Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten sowie für die an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligten Organisationen und das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal spezielle Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit detailliert festzulegen.
(4) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sollten die detaillierten Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeugsysteme in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko des betreffenden Betriebs oder der Art des betreffenden Betriebs stehen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für den Betrieb mit hohem Risiko in der "speziellen" Kategorie vorgeschrieben ist.
(5) Diese detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von unbemannten Luftfahrzeugsystemen sollten auf den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 4 festgelegten detaillierten Anforderungen an leichte Luftfahrzeuge in der bemannten Luftfahrt beruhen und mit ihnen harmonisiert werden; diese detaillierten Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeugsysteme sollten jedoch so angepasst werden, dass sie den Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugsystemen Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihrem Betrieb verbundenen Risiken stehen.
(6) Liegt kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis vor und wird einem unbemannten Luftfahrzeugsystem eine Fluggenehmigung erteilt, sollten nicht diese detaillierten Anforderungen gelten, sondern stattdessen die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anwendung finden, die in den gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 5 genehmigten Flugbedingungen festgelegt wurden.
(7) Es muss für einen reibungslosen Übergang zu dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen gesorgt werden. Daher muss den Interessenträgern und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an diesen neuen Rechtsrahmen anzupassen und seine Einhaltung sicherzustellen.
(8) Die für Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Anforderungen an den Schutz von Informations- und Kommunikationssystemen und -daten sollten bis zum Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission 6 aufgeschoben werden.
(Stand: 10.06.2024)
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