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Beschluss (EU) 2024/1005 des Rates vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 2024/1005 vom 02.04.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden "Übereinkommen") ist am 14. April 1967 in Kraft getreten. Das Übereinkommen sorgt für den Fortbestand der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Regelungen für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein, die 1815 eingeführt wurden.
(2) Am 3. Juni 2015 wurde im Rahmen der ZKR der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l"Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, insbesondere in Bezug auf Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.
(3) Die Annahme von Standards im CESNI hat keine unmittelbare Rechtswirkung; in der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 erfordert die Bezugnahme auf die neuesten CESNI-Standards für Berufsqualifikationen, d. h. die Europäischen Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN") Bezug genommen. Auch die ZKR nimmt in ihrer Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein auch auf den neuesten Standard Bezug. Gemäß den Artikeln 17 bis 46 des Übereinkommens kann die ZKR verbindliche Beschlüsse zur Festlegung von Anforderungen an die Berufsqualifikationen in der Rheinschifffahrt erlassen.
(4) Der CESNI soll einen aktualisierten Europäischen Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt 2024/1 (ES-QIN 2024/1) in seiner Sitzung am 11. April 2024 annehmen. Nach dieser Annahme beabsichtigt die ZKR, in ihrer Plenarsitzung am 13. Juni 2024 einen Beschluss zur Änderung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu erlassen, um darin auf den ES-QIN 2024/1 Bezug zu nehmen. Der ES-QIN 2024/1 soll den ES-QIN 2019 ersetzen.
(5) Mit dem ES-QIN 2024/1 sollen die harmonisierten europäischen Mindeststandards aktualisiert werden, um Mobilität zu erleichtern sowie die Sicherheit der Schifffahrt und den Schutzes des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten. Diese Standards sollen nun in Bezug auf die Anforderungen für das Befahren von Gewässern mit maritimem Charakter aktualisiert werden. Zudem enthält der ES-QIN 2024/1 aktualisierte Bezugnahmen auf den "Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe" und den "Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste". Schließlich sollenim Interesse der Rechtssicherheit redaktionelle Präzisierungen vorgenommen werden.
(6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-QIN 2024/1 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann. Gemäß den Artikeln 32 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ist die Kommission verpflichtet, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die auf die neueste Fassung der CESNI-Standards für Berufsqualifikationen Bezug nehmen, sofern diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand ist, die Anforderungen in den Anhängen der genannten Richtlinie erfüllen und sofern die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sieht Artikel 10 der genannten Richtlinie die Anerkennung von Urkunden vor, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, deren Anforderungen mit denen der genannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.
(7) Um die Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit der Schifffahrt sowie den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Besatzungsmitglieder im Rahmen der unterschiedlichen Regelwerke in Europa so weit wie möglich harmonisiert werden. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.
(8) Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte dahervon den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremiensind, vorgetragen werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 11.04.2024)
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