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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/584 der Kommission vom 7. November 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit Blick auf die Homogenität der einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/584 vom 15.02.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 14 Unterabsatz 3, Artikel 24 Absatz 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26b Absatz 13 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 2 werden einheitliche Kriterien für die Homogenität der Risikopositionen festgelegt, die einer einfachen, transparenten und standardisierten (STS-)Verbriefung zugrunde liegen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert, um sicherzustellen, dass mit dem Unionsrahmen für Verbriefungen ein zusätzliches Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise bereitgestellt wird; hierzu wurde unter anderem eingeführt, dass Bilanzverbriefungen als STS-Verbriefungen anerkannt werden können.

(3) Anders als bei traditionellen Verbriefungen verbleiben die verbrieften Risikopositionen bei Bilanzverbriefungen stets in der Bilanz des Originators. Damit die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem in Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Homogenitätskriterium als homogen gelten können, sollten die verbrieften Risikopositionen ähnlichen Verfahren für die Forderungsverwaltung, einschließlich Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen, unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob sie - wie Bilanzverbriefungen - in der Bilanz des Originators verbleiben oder ob sie in der Bilanz der Verbriefungszweckgesellschaft geführt werden, wie es bei traditionellen Verbriefungen der Fall ist. Deshalb sollte der Verweis auf die "Aktivseite der Verbriefungszweckgesellschaft" in Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 gestrichen werden.

(4) Weisen die zugrunde liegenden Risikopositionen ähnliche Merkmale auf und werden die zugehörigen zugrunde liegenden Risiken von Positionen gegenüber Unternehmen und von Positionen gegenüber natürlichen Personen auf Basis gemeinsamer Methoden und Parameter beurteilt, so sollten diese Risikopositionen derselben Vermögenswertkategorie zugeordnet werden.

(5) Originatoren oder ursprüngliche Kreditgeber können das Kreditrisiko von Darlehen für Kfz-Käufe und von Kfz-Leasinggeschäften sowie von Kreditkartenforderungen, die Unternehmen eingeräumt werden, nach einem Ansatz beurteilen, der eher dem Ansatz für Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ähnelt als dem Ansatz für Risikopositionen gegenüber Unternehmen. Deshalb muss die Liste der Homogenitätsfaktoren, die sich auf die Schuldnerart beziehen, für diese Vermögenswertkategorien geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte für Verbriefungen gelten, die am oder nach dem 6. März 2024 aufgelegt werden. Um nicht in bestehende Verträge, die vor Festlegung der geänderten Homogenitätskriterien geschlossen wurden, einzugreifen, sollte für diese Verträge jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(7) Ein Leitgrundsatz bei der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die Verordnung (EU) 2021/557

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