Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 285 vom 06.11.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2024/584 - ABl. L 2024/584 vom 15.02.2024 Inkrafttreten Art. 2)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 14 Unterabsatz 3 und auf Artikel 24 Absatz 21 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen, dass die Anleger ihre Pflicht zur gebührenden Sorgfalt erfüllen und die zugrunde liegenden Risiken leichter beurteilen können, sollten die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ähnliche Risikoprofile aufweisen. Aus diesem Grund ist es notwendig, einheitliche Kriterien für die Bestimmung der Homogenität eines gegebenen Pools zugrunde liegender Risikopositionen festzulegen.

(2) Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen sollte nur dann als homogen gelten, wenn er Risikopositionen einer einzigen Vermögenswertkategorie umfasst. Damit die Risikopositionen entsprechend zugeordnet werden können, sollten daher verschiedene Vermögenswertkategorien festgelegt werden. Am Markt ist es bereits gängige Praxis, bestimmte Vermögenswertkategorien für die Homogenität eines gegebenen Pools zugrunde liegender Risikopositionen heranzuziehen. Um jedoch sicherzustellen, dass Finanzinnovationen nicht eingeschränkt und bestehende Marktpraktiken nicht unterbunden werden, sollte auch gestattet werden, dass bestimmte Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die keiner dieser gängigen Vermögenswertkategorien entsprechen, auf Basis der vom Originator oder Sponsor durchgängig angewandten internen Methoden und Parameter als eine Vermögenswertkategorie angesehen werden können. Möglicherweise lässt sich eine Risikoposition auch mehreren Vermögenswertkategorien zuordnen. Dennoch sollten alle einer bestimmten Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ein und derselben Vermögenswertkategorie angehören.

(3) Kreditvergabestandards dienen zur Messung und Beurteilung des Kreditrisikos der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen und sind daher ein nützlicher Indikator für deren Homogenität. Die Anwendung ähnlicher Kreditvergabestandards sollte dementsprechend als Indikator dafür dienen, dass ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen ähnliche Risikoprofile aufweist, während die Anwendung voneinander abweichender Kreditvergabestandards zu Risikopositionen mit erheblich unterschiedlichen Risikoprofilen führen kann, selbst wenn diese Kreditvergabestandards allesamt von hoher Qualität sind.

(4) Die Forderungsverwaltung für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die insbesondere auch die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung der aus den zugrunde liegenden Risikopositionen erwachsenden Barforderungen auf der Aktivseite der Verbriefungszweckgesellschaft umfasst, hat erhebliche Auswirkungen auf die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Cashflows, erleichtert daher die Cashflow-Prognosen und ermöglicht den Anlegern statistisch zuverlässige Annahmen über die Zahlungs- und Ausfallmerkmale. Unabhängig davon, ob die Forderungsverwaltung vom Originator oder von einem Dritten bzw. von Originatoren oder von Dritten wahrgenommen wird, sollte die im Wege ähnlicher Verfahren, Systeme und Governance-Standards erfolgende Forderungsverwaltung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen eine notwendige Bedingung dafür sein, dass der Pool zugrunde liegender Risikopositionen als homogen anerkannt werden kann. Die zugrunde liegenden Risikopositionen des Pools sollten daher Verfahren für die Forderungsverwaltung unterliegen, die hinreichend ähnlich sind, damit ein Anleger die Auswirkungen der Forderungsverwaltung auf Basis ähnlicher Parameter zuverlässig beurteilen kann.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion